Rz. 5

§ 12a regelt Besonderheiten der Spenderversicherung, indem einn Versicherungsfall eigener Art unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitsunfalles i. S. d. § 8 Abs. 1 "fingiert" wird (BT-Drs. 15/5050 S. 77). Er folgt einer Empfehlung der Enquéte-Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin – Organlebendspende v. 17.3.2005 und dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 7.7.2010.

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