Rz. 22

Deibel, Das neue Asylbewerberleistungsrecht, ZAR 1998 S. 28.

ders., Bestandskraft und Nachzahlung im Asylbewerberleistungsrecht, Sozialrecht aktuell 2013 S. 63.

ders., Rechtsschutz gegen die Vollstreckung bestandskräftiger Sozialhilfebescheide, ZFSH/SGB 2014 S. 325.

ders., Das neue Asylbewerberleistungsgesetz, ZFSH/SGB 2015 S. 117.

ders., Leistungswechsel nach erfolgreichem Asylverfahren, ZFSH/SGB 2016 S. 415.

Dillmann, Sozialhilfe und Verfahren – Ein nicht immer harmonisches Paar, DVP 2011 S. 90.

Gerlach, "Gelebt ist gelebt" – Abschied auf Raten von einem Strukturprinzip der Sozialhilfe? Zur Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB X in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in der Sozialhilfe, ZfF 2008 S. 193.

Gerlach, Die Entwicklungen im Kindergeldrecht und ihre Auswirkungen auf die Transferleistungssysteme im SGB II, SGB XII und dem AsylbLG, ZfF 2016 S. 79.

ders., Das neue AsylbLG – Anspruch und Wirklichkeit in der Praxis der kommunalen Asylberwerberleistungsbehörden – Teil 3, ZfF 2017 S. 245.

Giese, Einsetzen der Sozialhilfe, Verbot der Schuldenübernahme und rückwirkende Leistungsgewährung, ZfF 2008 S. 193.

Grube, Keine Hilfe für die Vergangenheit, Sozialrecht aktuell 2009.

Hennies, Rechtsgrundlagen der Kostenerstattung bei der Krankenhausbehandlung von Ausländern, KH 2001 S. 142.

Henrich, Die Zuständigkeit für die Rücknahme von Verwaltungsakten nach § 44 Abs. 3 SGB X im Anwendungsbereich des AsylbLG, ZfF 2012, S. 228 f.

Hochheim, Das Ende des Gegenwärtigkeitsprinzip in der Sozialhilfe ?, NZS 2009 S. 24.

ders., § 44 SGB X und das Gegenwärtigkeitsprinzip der Sozialhilfe, NZS 2010 S. 302.

Hohm, Erstattungsanspruch einer Gemeinde gegenüber der Familienkasse bei Leistungen nach dem AsylbLG an die ausreisepflichtige Mutter, jurisPR-SozR 47/2004 Anm. 4.

ders., Zusammenleben im selben Haushalt, juris-PR-SozR 42/2004 Anm. 5.

ders., Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetzes, NVwZ 1997 S. 659.

Kunkel, Das Asylbewerberleistungsgesetz in Konkurrenz mit Sozialleistungsgesetzen, NVwZ 1994 S. 352.

Pattar, Nochmals- Das Ende des Gegenwärtigkeitsprinziips in der Sozialhilfe ?, NZS 2010 S. 7.

Paul, Hilfe für die Vergangenheit – § 5 BSHG und das Bedarfsdeckungsprinzip, ZFSH/SGB 1996 S. 124.

Rothkegel, Rechtliche Prinzipien der Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, SGB XII und AsylbLG, ZFSH/SGB 2005 S. 391.

ders., Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, S. 46 und S. 55.

ders., Ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Sozialhilfe durch Hartz IV

überholt ?, SGb 2006 S. 74.

Staiger, Zu einigen Neuregelungen des SGB II-Verfahrensrechts durch das 9. SGB-Änderungsgesetz, info also 2016 S. 208.

Wahrendorf, Nachträgliche Gewährung von Analogleistungen gemäß § 2 AsylbLG i. V. m. § 44 SGB X, ZFSH 2011 S. 260.

Wollenschläger, Der sozialrechtliche Schutz von Asylbewerbern in Deutschland, Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S. 317.

 

Rz. 23

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind keine rentenähnlichen Dauerleistungen, sondern Hilfen in besonderen Notsituationen. Die Leistungsbehörde ist aber nicht gehindert, den Leistungsfall für einen längeren Zeitraum zu regeln und damit einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung i. S. d. § 48 Abs. 1 SGB X zu erlassen:

BSG, Urteil v. 8.2.2007, B 9b AY 1/06 R.

§ 44 SGB X ist nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut des § 9 Abs. 3 AsylbLG auf Leistungen nach diesem Gesetz anwendbar. Die sog. Strukturprinzipien der Sozialhilfe stehen dem nicht entgegen:

BSG, Urteil v. 17.6.2008, B 8 AY 5/07 R.

Sozialhilfe dient nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage. Sozialhilfeleistungen sind deshalb für einen zurückliegenden Zeitraum nur zu erbringen, wenn die Leistung ihren Zweck noch erfüllen kann. Dies ist dann der Fall, wenn bis zur letzten mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts noch Bedürftigkeit – ununterbrochen – vorgelegen hat:

BSG, Urteil v. 29.9.2009, B 8 SO 16/08 R, BSGE 104 S. 213.

Das Erfordernis der durchgehenden Bedürftigkeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts gilt auch für Anträge nach § 44 SGB X i. V. m. § 2 AsylbLG:

BSG, Urteil v. 9.6.2011, B 8 AY 1/10 R.

Die Höhe der Geldleistungen nach § 3 ist evident unzureichend und verstößt gegen Verfassungsrecht, weil sie seit 1993 nicht verändert worden ist. Ansprüche nach § 44 SGB X wegen der Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen sind für Zeiträume bis einschließlich Juli 2012 ausgeschlossen:

BVerfG, Urteil v. 18.7.2012 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11.

Liegt bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor den Sozialgerichten auch nur für einen Monat keine Bedürftigkeit i. S. d. maßgeblichen Leistungsregimes (AsylbLG, SGB II oder SGB XII) vor, sind Ansprüche nach § 44 SGB X mangels durchgehender Bedürftigkeit nicht gegeben:

BSG, Urteil v. 20.12.2012, B 7 AY 4/11 R.

Die Vorschrift des § 116a SGB XII über die Reduzierung des rückwirkend zu gewährenden Leistungszeitraumes von 4 Jahren auf nunmehr noch ein Jahr ist analog auch auf Ansprüche nach § 44 SGB X i. V. m. § 9 Abs. 3 AsylbLG anwendbar, gilt also auch für sämt...

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