Rz. 3

Die Vorschrift verweist auf § 18 SGB XII. Damit setzen auch die Leistungen nach dem AsylbLG ebenso wie die Sozialhilfe mit der Kenntnisnahme durch den Leistungsträger ein. Dies bedeutet auch, dass die Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 ebenso wie die Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich antragsunabhängig gewährt werden. Für die Analogleistungsempfänger sieht § 2 vor, dass das SGB XII und damit auch 18 SGB XII entsprechend anzuwenden ist. Ein Antrag ist allerdings auch für Grundleistungsempfänger erforderlich, soweit § 3a Abs. 4 i. V. m. § 34a SGB XII einen Antrag bei der Bedarfsdeckung für Bildung und Teilhabe vorsieht.

 

Rz. 4

§ 18 Abs. 1 SGB XII, auf den verwiesen wird, sieht vor, dass die Leistungen nach dem AsylbLG einsetzen, sobald dem Leistungsträger oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Erforderlich ist die positive Kenntnis aller Tatsachen, die der Leistungsträger kennen muss, um die Leistungen zu gewähren. Die Kenntnis des Leistungsträgers von der Leistungsberechtigung nach § 1 reicht nicht aus. Ansonsten würde der Erstattungsanspruch nach § 6a – von seltenen Ausnahmefällen abgesehen – leerlaufen, denn die Leistungsberechtigung des Betreffenden ist dem Leistungsträger regelmäßig schon vor Eintritt eines Eilfalles bekannt (Coseriu/Filges, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 6b Rz. 16). Daher erlangt der Leistungsträger erst dann Kenntnis, wenn ihm das Vorliegen einer Bedarfslage dargetan wurde oder auf andere Weise bekannt geworden ist (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 6b Rz. 9, mit Hinweis auf BSG, Urteil v. 28.8.2018, B 8 SO 9/17 R). Die erforderliche Kenntnis bezieht sich allerdings nicht auf die Art und den Umfang der zu erbringenden Leistungen.

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