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Aufgrund der Funktion der Vorschrift über sonstige Leistungen als Auffangnorm ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Grundleistungen nach § 3 oder von Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 vorliegen. Erst dann, wenn dies im Einzelfall nicht der Fall ist, kommen Leistungen nach § 6 in Betracht. Sonstige Leistungen nach § 6 können als Sachleistungen und in besonderen Fällen auch als Geldleistungen gewährt werden, wobei Abs. 1 Satz 2 den Vorrang von Sachleistungen betont.

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