Rz. 18

Gemäß Abs. 1 Nr. 3a werden erwachsene Leistungsberechtigte, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, der Bedarfsstufe 3 zugeordnet. Diese Einstufung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie entspricht der Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II. Das BVerfG hat dazu ausgeführt, die Annahme, das Hinzutreten eines weiteren Erwachsenen zu einer Bedarfsgemeinschaft führe zu einer regelbedarfsrelevanten Einsparung von 20 %, könne sich zumindest für die Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft in der Gesamtbetrachtung auf eine ausreichende empirische Grundlage stützen. Das BVerfG hatte allerdings nicht zu entscheiden, ob und ggf. ab welcher Anzahl hinzutretender Personen eine Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums nicht mehr gewährleistet ist, wenn für jede dieser weiteren Personen eine um 20 % geringere Regelleistung berechnet wird (BVerfG, Beschluss v. 27.7.2016, 1 BvR 371/11).

 

Rz. 19

Gemäß Abs. 1 Nr. 3b werden erwachsene Leistungsberechtigte, wenn sie in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, ebenfalls der Regelbedarfsstufe 3 zugeordnet. Einrichtungen sind nach der Definition in § 13 Abs. 2 SGB XII alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen. Dazu gehören nicht nur Pflegeheime, sondern auch Rehabilitationszentren, Krankenhäuser oder Jugendhilfeeinrichtungen, nicht aber Strafanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs oder die Unterbringung in einer Pflegefamilie (Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 3a Rz. 49).

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