Rz. 33

Mit Wirkung zum 1.3.2015 wurde Abs. 4 Satz 1 eingefügt. Damit setzte der Gesetzgeber die Vorgaben des BVerfG (Urteil v. 18.7.2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) um, indem für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ein gesonderter Bedarf für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft festgeschrieben wurde. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB VIII haben Kinder (unter 14 Jahre), Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre alt) und junge Erwachsene (18 bis unter 27 Jahre alt) diesen gesonderten Leistungsanspruch. Die §§ 34, 34a und 34b SGB XII sind entsprechend anzuwenden. Nach § 34 Abs. 2 SGB XII werden Bedarfe für Schulausflüge und Klassenfahrten, nach § 34 Abs. 3 die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, nach § 34 Abs. 4 die erforderlichen Aufwendungen für Schülerbeförderung, nach § 34 Abs. 5 eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung und nach § 34 Abs. 6 die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung abgedeckt. In entsprechender Anwendung von § 34 Abs. 7 SGB XII wird die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und Freizeiten) gewährleistet (vgl. dazu die Komm. zu § 34 SGB XII Rz. 11 ff.). Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Abs. 2 und 4 bis 7 werden gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf Antrag erbracht; gesonderte Anträge sind nur für Leistungen nach § 34 Abs. 5 erforderlich (vgl. die Komm. zu § 34a SGB XII Rz. 4a).

 

Rz. 34

Gemäß Abs. 4 Satz 2 gilt die Übergangsregelung anlässlich der COVID-19-Pandemie in § 141 Abs. 5 SGB XII entsprechend. Abweichend von § 34a Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Abs. 2 und 4 bis 7 (lernfördernde Leistungen) auf Antrag erbracht werden, gilt der Antrag auf diese Leistungen in der Zeit vom 1.7.2021 bis zum Ablauf des 31.12.2023 als von dem Antrag auf Leistungen nach Abs. 1 mit umfasst. Gemäß Abs. 5 Satz 2 gilt dies für die ab 1.7.2021 entstandenen Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn sie schon vor dem 1.7.2021 begonnen haben oder erst nach dem 31.12.2023 enden. Durch die vereinfachten verfahrensrechtlichen Regelungen sollte die Leistungsverwaltung entlastet werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge