Rz. 11

Bei Satz 1 handelt es sich um eine Nachfolgeregelung zu § 31 Abs. 1 Nr. 3 in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung. Diese Regelung beschränkte sich jedoch nur auf mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen, die schon gemäß § 21 Abs. 1a Nr. 3 BSHG zu den einmaligen Leistungen gehörten (vgl. BVerwG, Urteil v. 9.2.1995, 5 C 2/93). Leistungsberechtigt nach Satz 1 sind Schülerinnen und Schüler (zu dem Begriff vgl. Rz. 9).

 

Rz. 12

Hintergrund für die Regelung ist, dass erfahrungsgemäß die Gefahr der Nichtteilnahme an Klassenfahrten besonders hoch ist, wenn die Kosten dafür in den Regelbedarf mit einbezogen werden (BT-Drs. 15/1514 S. 59). In Schulen mit hohem Anteil von Kindern im Bezug existenzsichernder Leistungen fanden bisweilen gar keine Klassenausflüge/-fahrten mehr statt (BT-Drs. 17/3404 S. 104). Weil aber das Fernbleiben von schulischen Gemeinschaftsveranstaltungen Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklungsphase besonders nachhaltig negativ prägen kann, misst der Gesetzgeber der Teilnahme an solchen Veranstaltungen besondere Bedeutung im Hinblick auf die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zu (BT-Drs. 17/3404 S. 104; ebenso zur Vorgängerregelung BT-Drs. 15/1514 S. 60).

 

Rz. 13

Erfasst werden neben mehrtägigen Klassenfahrten (Nr. 2) nunmehr auch (eintägige) Schulausflüge (Nr. 1), wobei beide im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfinden müssen (zum Begriff der Klassenfahrt i. S. d. sächsischen Schulrechts vgl. SG Dresden, Urteil v. 20.7.2011, S 32 AS 2163/09 Rz. 30). Auf die alte Streitfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen ggf. auch Kosten für eintägige Unternehmungen übernommen werden können (vgl. dazu BSG, Urteil v. 23.3.2010, B 14 AS 1/09 R Rz. 15 ff.) kommt es also nicht mehr an. Trotz der Leistungsausweitung im Vergleich zum alten Recht kann es im Einzelfall immer noch zu Abgrenzungsfragen kommen. So z. B. im Hinblick auf die Teilnahme an einem Schüleraustausch (dazu Klerks, info also 2011 S. 151 m. w. N.). Entscheidend sind im Ergebnis stets die Zulässigkeit nach den schulrechtlichen Bestimmungen (BSG, a. a. O. Rz. 18) und der Gesichtspunkt, ob die Maßnahme nach den jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen als üblich anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil 22.11.2011, B 4 AS 204/10 R – zur Frage der Gleichstellung eines einmonatigen Schüleraustausches in die USA mit einer mehrtägigen Klassenfahrt). Der Begriff "Klasse" im Wort Klassenfahrt ist pragmatisch und weit auszulegen. Es reicht aus, wenn eine Mehrheit von Schülerinnen und/oder Schülern an einer von der Schule organisierten Fahrt teilnimmt (vgl. LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss v. 22.2.2017, L 13 AS 74/17 B ER Rz. 4; LSG Sachsen, Urteil v. 26.10.2017, L 7 AS 209/14 Rz. 28 ff. – zu einer vom Kultusministerium geförderten Schulfahrt in die USA; BSG, Urteil v. 23.3.2010, B 14 AS 1/09 R Rz. 19 m. w. N.).

 

Rz. 14

Wie bisher (vgl. dazu BSG, Urteil v. 23.3.2010, B 14 AS 1/09 R Rz. 14 m. w. N., und Urteil v. 13.11.2008, B 14 AS 36/07 R Rz. 16 ff.) hat der Leistungsträger ebenso grundsätzlich die tatsächlichen Kosten ohne Beschränkung auf einen Höchstbetrag oder die objektive Angemessenheit zu übernehmen, ohne dass ein Verweis auf die vorrangige Inanspruchnahme etwa eines schulischen Hilfsfonds zulässig wäre (vgl. Luik, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 27.6.2019, § 34 Rz. 48). Dies gilt, wenn die Fahrt oder der Ausflug im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfindet, aber nur dann, wenn das Schulrecht selbst keine Kostenobergrenze für Klassenfahrten vorsieht (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 7.12.2016, L 5 AS 461/14 Rz. 25 – Kosten für Schüleraustausch mit einer australischen Schule i. H. v. 1.150,00 EUR). Zu den tatsächlichen Kosten zählen allerdings nur diejenigen, die durch die Fahrt oder den Ausflug selbst unmittelbar veranlasst sind (vgl. BT-Drs. 17/3404 S. 104). Nach der Gesetzesbegründung (a. a. O.) gehören dazu nicht Taschengelder für zusätzliche Ausgaben während der Fahrt oder des Ausfluges (vgl. dazu auch SG Saarland, Beschluss v. 16.1.2012, S 12 AS 6/12 ER Rz. 22 ff.). Auch Marschverpflegung soll aus dem Regelsatz zu bestreiten sein (Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht, Rz. 294). Etwas anderes gilt jedoch für im Einzelfall zur Teilnahme an der Fahrt erforderliche Ausrüstungsgegenstände, z. B. Leihgebühr für Skiausrüstung o. Ä. (Klerks, a. a. O., S. 151; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 4.2.2008, L 20 B 8/08 AS ER Rz. 12 ff.; Luik, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 27.6.2019, § 34 Rz. 47; SG Berlin, Beschluss v. 13.1.2015, S 191 AS 115/15 ER – zum Erwerb von Bekleidungsartikeln für eine Skifreizeit). Ersparte Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt (insbesondere für Verpflegung) sind nicht in Abzug zu bringen, da der Schüler regelmäßig mindestens in dieser Höhe angemessenes Taschengeld für die Klassenfahrt benötigt (SG Ulm, Urteil v. 17.2.2006, S 3 AS 3968/05 Rz. 24 m. w. N.; SG Saarland, a. a. O.). Zur zahlungstechnischen Abwicklung im Einzelnen vgl. §...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge