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Der notwendige persönliche Bedarf soll bei Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen gemäß Abs. 2 Satz 4 ebenfalls durch Sachleistungen gedeckt werden, "soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist." Gerade bei den Bedürfnissen des täglichen Lebens dürfte dies vielfach nicht möglich sein. Als Sachleistungen kommen u. a. Fahrkarten, Telefonkarten sowie Gutscheine für Bildung und Kultur in Betracht. Eine Mischform der Leistungsgewährung ist ebenfalls denkbar.

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