Rz. 3

Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist der vorangehende Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG im Mai 2022 (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Sie müssen außerdem nach dem 24.2.2022 und vor dem 1.6.2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG erhalten haben (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) und ferner muss eine erkennungsdienstliche Behandlung nach den genannten Vorschriften des AufenthG oder nach § 18 AsylG durchgeführt und ihre Daten müssen nach § 3 AZR-Gesetz gespeichert worden sein (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Die Höhe der Leistungsansprüche richtet sich nach den geltenden Regelungen des AsylbLG. Gemäß Abs. 1 Satz 2 endet der Anspruch mit Ablauf des Monats, in dem der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II oder dem SGB XII die Aufnahme der Leistungen nach diesen Gesetzen dem Leistungsträger nach dem AsylbLG anzeigt. Von da an sind die Leistungen nach dem AsylbLG gegenüber den Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII nachrangig (Abs. 2).

 

Rz. 4

Abs. 3 enthält ergänzende Übergangsregelungen für bereits auf der Grundlage des AsylbLG erbrachte Gesundheitsleistungen. Danach erhalten die Träger nach dem AsylbLG eine Erstattung der Aufwendungen zum Gesundheitsschutz im Übergangszeitraum. Zur Vermeidung eines hohen Verwaltungsaufwandes soll der Erstattungsanspruch zentral vom Bundesamt für Soziale Sicherung durchgeführt werden; die Lasten trägt der Bund (BT-Drs. 20/1768 S. 32).

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