Die Angebote der Jugendsozialarbeit richten sich an junge Menschen bis 27 Jahre, die aufgrund sozialer Benachteiligungen oder individueller Beeinträchtigungen einer besonderen Unterstützung bedürfen. Im Vergleich zu anderen Angeboten der Jugendhilfe ist die Zielgruppe somit auf einen bestimmten Personenkreis eingegrenzt. Diese eingrenzenden Voraussetzungen gelten jedoch nicht für das Angebot des sozialpädagogisch begleiteten Wohnens nach § 13 Abs. 3 SGB VIII.

3.1 Soziale Benachteiligung/individuelle Beeinträchtigung

Eine soziale Benachteiligung liegt vor, wenn gesellschaftliche Umstände die Ursache der nicht altersgerechten Entwicklung des Jugendlichen sind. Das können z. B. schwierige Familienverhältnisse, eine abgebrochene Ausbildung bzw. Schullaufbahn oder Arbeitslosigkeit sein. Auch kulturelle Aspekte können eine Rolle spielen. Dagegen haben individuelle Beeinträchtigungen ihren Ursprung im persönlichen, körperlichen oder seelischen Bereich, wie beispielsweise Behinderung, (Sucht-)Erkrankung, Verhaltensauffälligkeit, Lernschwäche o. Ä. Häufig wird eine klare Abgrenzung der beiden Begrifflichkeiten nicht möglich sein; sie ist jedoch auch nicht zwingend.

3.2 Besonderer Unterstützungsbedarf

Aus der sozialen Beeinträchtigung bzw. individuellen Benachteiligung muss sich ein besonderer Unterstützungsbedarf des Jugendlichen ergeben. Dieser besondere Bedarf liegt immer dann vor, wenn der Jugendliche ohne Hilfe keinen Schulabschluss erlangen, keinen Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz finden oder sich nicht in seine gesellschaftliche Umwelt integrieren kann.

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