Rz. 13

Mit Art. 2 Nr. 3, Art. 68 Abs. 1 des SGB IX v. 19.6.2001 ist dem Abs. 1 die Nr. 4 angefügt worden. Damit werden die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der Zugang zu ihren Räumlichkeiten barrierefrei gestaltet ist und auch die Erbringung von Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen möglich ist. Dabei betrifft der Zugang zu den Gebäuden und Räumlichkeiten der Leistungsträger den Aspekt der Beratung, Auskunft und Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen bei diesen Trägern, während der barrierefreie Zugang zu sonstigen Räumlichkeiten die konkrete Leistungserbringung betrifft. Diese Nebenverpflichtung entspricht der Forderung des § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB IX (vgl. Komm. dort), bei der Schaffung und Errichtung von Rehabilitationseinrichtungen und -diensten darauf zu achten, dass Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Nach § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) sind barrierefrei bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

 

Rz. 14

Die Verpflichtung zur Vermeidung und/oder Beseitigung von Zugangsbarrieren zu Verwaltungs- und Dienstgebäuden einschließlich der Rehabilitationseinrichtungen besteht nur für die eigenen Einrichtungen der Sozialleistungsträger und dies auch nur im Rahmen der finanziellen und technischen Möglichkeiten. Eine Verpflichtung der Leistungsträger, gegenüber rechtlich eigenständigen Einrichtungen und Dienstleistern auf einen barrierefreien Zugang hinzuwirken, besteht nicht. § 5 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) sieht Zielvereinbarungen (auch mit Leistungserbringern) über die Herstellung der Barrierefreiheit vor, die auch mit Sanktionen verbunden sein können. Die Forderung nach einem barrierefreien Zugang kann gegenüber Dritten ansonsten nur mittelbar durch Nichtberücksichtigung bei der Leistungsbeauftragung oder -vergabe durchgesetzt werden.

 

Rz. 15

Während sich das Merkmal der Zugangsbarrieren im Sinne einer körperlich möglichen Erreichbarkeit von Gebäuden auch für körperlich behinderte Menschen (Rollstuhltauglichkeit, Aufzüge etc.) verstehen lässt, ist das Merkmal der "Kommunikationsbarrieren" nicht präzise gefasst und auch nicht näher definiert. Vor dem Hintergrund der Regelungen des Abs. 2 und § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann damit jedenfalls nicht die Ausschilderung in den Behörden und die Eröffnung von Kommunikation in verschiedenen Sprachen gemeint sein (so auch Gutzler, in: Lilge/Gutzler, SGB I, 5. Aufl., § 17 Rz. 47; Knecht, in: Hauck/Noftz, SGB I, § 17 Rz. 19, Stand: November 2015). Die freiwillige mehrsprachige Ausschilderung oder die Eröffnung der Möglichkeit der Nutzung einer Fremdsprache mit entsprechend ausgebildetem Personal wird jedoch nicht ausgeschlossen.

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