Rz. 8

Der Satz 2 schließt ausdrücklich die Herleitung konkreter Rechtsansprüche auf Sozialleistungen aus den sozialen Rechten aus, was auch angesichts der vagen Formulierungen in den §§ 3 bis 10 bereits in der Sache kaum möglich sein dürfte. Ansprüche auf Sozialleistungen können daher nur dann und in dem Umfang geltend gemacht werden, als die Voraussetzungen und der Inhalt durch und in Vorschriften der besonderen Teile des SGB im Einzelnen bestimmt sind. Dieser strenge ausdrückliche Gesetzesvorbehalt für alle Sozialleistungen und deren Gewährung wird in § 31 (vgl. Komm. dort) durch den gerade auch für die Leistungsgewährung gelten Gesetzesvorbehalt bekräftigt und bestätigt.

 

Rz. 9

Mit Abs. 1 Satz 2 wird daher die Grund- und Leitidee der sozialen Rechte darauf reduziert, dass soziale Rechte nur die Rechte und Rechtspositionen sind, die in den besonderen Teilen des SGB nach Voraussetzungen und Inhalt vorgesehen sind. Allerdings enthält die Regelung insoweit das aus Satz 1 folgende Gebot, dass diese Rechte zu erfüllen und zu verwirklichen sind. Dieses Gebot der Verwirklichung sozialer Rechtspositionen wird in § 17 Abs. 1 Nr. 1 als Verpflichtung der Sozialleistungsträger wiederholt, jedoch auf die den Berechtigten (materiellrechtlich) zustehenden Sozialleistungen beschränkt (vgl. Komm. zu § 17).

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