Rz. 3
Ebenso wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wird auch im Sozialrechtsweg Rechtsschutz im Rahmen bestimmter Klagearten gewährt, die in den §§ 54, 55 geregelt sind. Einstweiliger Rechtsschutz wird nach Maßgabe von § 86b gewährleistet. Im Einzelnen kommen in Betracht:
- die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1),
- die Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1),
- die Aufsichtsklage als Sonderform der Anfechtungs- oder der Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 3),
- die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4),
- die reine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5),
- die Feststellungsklage (§ 55),
- das Normenkontrollverfahren (§ 55a),
- die Wahlanfechtung nach § 57 SGB IV i. V. m. §§ 48b und 48c SGB IV),
- der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung (86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
- der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs/der Klage,
- die Feststellung der kraft Gesetzes aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),
- der Antrag auf Wiederherstellung der sofortigen Vollziehung (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3),
- der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung (§ 86b Abs. 1 Satz 2),
- der Antrag auf einstweilige Anordnung als Sicherungs- oder Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2).
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