1 Allgemeines (Rechtsweg, Zulässigkeit der Klage)

 

Rz. 1

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gewährleisten Rechtsschutz im Rahmen einer Klage (§§ 87 ff.) oder eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b), wenn der Rechtsweg eröffnet (§ 51) ist, die für die Sachentscheidung erforderlichen Voraussetzungen (Prozessvoraussetzungen und Prozesshandlungsvoraussetzungen) vorliegen und schließlich nach dem festgestellten Sachverhalt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs gegeben sind.

2 Rechtswegentscheidung

 

Rz. 2

Das angegangene Gericht der Sozialgerichtsbarkeit hat stets die Rechtswegzuständigkeit vorweg zu prüfen. Bejaht es diese, so kann das Gericht dies vorab aussprechen (§ 17a Abs. 3 Satz 1 GVG), i. d. R. wird es von seiner Zuständigkeit ausgehend in der Sache entscheiden. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt (§ 17a Abs. 3 Satz 2 GVG). Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung (SGG, VwGO, FGG, ZPO) gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluss des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden (§ 17a Abs. 4 Satz 3 bis 6 GVG). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, in dem der Rechtsstreit bzw. das Verfahren rechtshängig wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG). Das Berufungs-, Beschwerde- oder Revisionsgericht prüft nicht mehr, ob der Rechtsweg zulässig ist, wenn erst im zweiten oder dritten Rechtszug Bedenken an der Rechtswegzuständigkeit entstehen (§ 17a Abs. 5 GVG). Der rechtskräftige Verweisungsbeschluss ist nur hinsichtlich der Rechtswegentscheidung, nicht hinsichtlich der Entscheidung über die örtliche und sachliche Zuständigkeit bindend. Nur bei extremen Verstößen, wenn die Verweisung sich als willkürlich erweist, ist sie unwirksam und nichtig.

3 Überblick über die Rechtsbehelfe im sozialgerichtlichen Verfahren

3.1 Klage- und Antragsarten (Überblick)

 

Rz. 3

Ebenso wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wird auch im Sozialrechtsweg Rechtsschutz im Rahmen bestimmter Klagearten gewährt, die in den §§ 54, 55 geregelt sind. Einstweiliger Rechtsschutz wird nach Maßgabe von § 86b gewährleistet. Im Einzelnen kommen in Betracht:

3.2 Besondere Verfahrensarten (Gehörsrüge – Gegenvorstellung; Beweissicherungsverfahren)

 

Rz. 4

Als besondere Verfahrensart ist das Beweissicherungsverfahren in § 76 geregelt. Zur vorsorglichen Tatsachenfeststellung können Zeugen und Sachverständige gehört und Augenscheinsbeweis erhoben werden. An die Stelle der Gegenvorstellung ist das mit Wirkung zum 1.1.2005 in § 178a geregelte Anhörungsrügeverfahren getreten. Es bietet einem Beteiligten die Möglichkeit, bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Fortführung eines an sich rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu erreichen.

4 Prozessvoraussetzungen (Sachentscheidungsvoraussetzungen)

4.1 Grundsätzliches

 

Rz. 5

Eine Sachentscheidung durch Urteil oder durch Beschluss darf nur dann ergehen, wenn zunächst bestimmte (Zulässigkeits-)Voraussetzungen erfüllt sind. Daher werden Prozessvoraussetzungen auch Sachentscheidungsvoraussetzungen genannt. Das Gericht hat die Prozessvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so darf keine Sachentscheidung ergehen; die Klage ist als unzulässig abzuweisen. Das Gericht darf die Zulässigkeitsfrage grundsätzlich nicht offen lassen, auch dann nicht, wenn diese wesentlich schwieriger zu klären ist als die Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs. Ausnahmen sollen lediglich für solche Gesichtspunkte gelten, die sowohl für die Feststellung von Prozessvoraussetzungen als auch von Begründetheitsvoraussetzungen zu klären sind. Insbesondere hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses kommt dies in Betracht (vgl. BSG, U...

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