Rz. 6

Eine bestimmte Prüfungsreihenfolge ist bei der Feststellung der Prozessvoraussetzungen nicht vorgegeben. Das Gericht wird im Urteil bzw. im Beschluss nach § 86b nur dann Ausführungen zur Zulässigkeit machen, soweit Anlass zu näherer Prüfung besteht. Die folgende Prüfungsreihenfolge ist üblich, aber nicht zwingend:

  • ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 90, 92),
  • deutsche Gerichtsbarkeit (§§ 18 bis 20 GVG),
  • Rechtswegzuständigkeit (§ 51),
  • Statthaftigkeit der Verfahrensart,
  • Statthaftigkeit der jeweiligen Klage- oder Antragsart:

    • statthafte Klageart (§§ 54, 55, 88) bzw. Antragsart (§ 86b),
    • Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage,
    • analog § 42 Abs. 2 bei der Leistungsklage,
    • Subsidiarität und Feststellungsinteresse bei der Feststellungsklage,
    • besondere Voraussetzungen der Untätigkeitsklage (§ 88),
    • Antragsbefugnis und Rechtschutzinteresse bei Anträgen nach § 86b,
  • sachliche Zuständigkeit (§§ 8, 29 Abs. 2 bis 4, 39 Abs. 2),
  • örtliche Zuständigkeit (§§ 57 bis 57b),
  • instanzielle Zuständigkeit (§§ 29 Abs. 1, 39 Abs. 1),
  • Beteiligtenfähigkeit (§ 70),
  • Prozessfähigkeit (§ 71),
  • Prozessvertretung und Prozessvollmacht (§ 72),
  • Postulationsfähigkeit,
  • Prozessführungsbefugnis (Befugnis nach eigenem Vorbringen, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen oder dass ein Fall der Prozessstandschaft vorliegt),
  • Rechtsschutzbedürfnis,
  • keine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 141),
  • Vorverfahren bei der Anfechtungs- und/oder Verpflichtungsklage (§ 78),
  • Klagefrist (§§ 87, 89).

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