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Unabhängig davon, ob der Widerspruchsbescheid den ursprünglichen Verwaltungsakt tatsächlich abgeändert hat, legt § 95 den Klagegegenstand als Einheit von ursprünglichem Verwaltungsakt und Widerspruchsbescheid fest. Dem sollte auch bei der Abfassung von Antrag und Tenor Rechnung getragen werden. Dem Wortlaut der Norm entsprechend könnte der Tenor daher bei einer reinen Anfechtungsklage wie folgt gefasst werden:

 

Der Bescheid der Beklagten vom ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... wird aufgehoben.

Inwieweit die Bescheide tatsächlich angefochten werden oder ob etwa ausschließlich der Widerspruchsbescheid angefochten wird, hängt vom Einzelfall ab. Das Gericht ist bei seiner Entscheidung an die Fassung der Anträge nicht gebunden, § 123. Der Vorsitzende hat aber nach § 106 Abs. 1 darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden und unklare Anträge erläutert werden. Gegebenenfalls muss im Wege der Auslegung ermittelt werden, was begehrt wird. Im Zweifelsfall ist diejenige Variante zugrunde zu legen, die den Anforderungen an die Zulässigkeit entspricht. Das gilt aber nur, wenn nicht ausdrücklich und unmissverständlich etwas anderes beantragt wird. Beharrt der Kläger z. B. auf eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids, obwohl ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür nicht ersichtlich ist, ist die Klage abzuweisen.

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