Rz. 77
Regelungsanordnungen nach Abs. 2 Satz 2 sind in allen sonstigen Fällen möglich, in denen die vorläufige Regelung notwendig ist. Eine Regelungsanordnung kann ergehen, wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierunter fallen die im SGG-Verfahren häufigen Fälle eines Verpflichtungs- oder Leistungsbegehrens, in denen es um die vorläufige Begründung oder Erweiterung einer Rechtsposition geht, z. B. um die vorläufige Zulassung im Vertragsarztrecht oder die Bewilligung von laufenden Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Grundsicherungsleistungen, Rente oder Krankengeld, zur Neubescheidung eines Antrags mit vorläufiger Wirkung, zur Erteilung einer vorläufigen Genehmigung, zum Erbringen vorläufiger Leistungen.
Der Begriff des Rechtsverhältnisses ist derselbe wie in § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG und umfasst auch Teile eines solchen Rechtsverhältnisses, z. B. einzelne daraus folgende Ansprüche.
Rz. 78
Beispiele:
- Mitgliedschaft in einer Krankenkasse (LSG Bayern, Beschluss v. 19.12.2011, L 5 KR 431/11 B ER)
- Herstellen des Zustandes, der vor der Veröffentlichung eines Transparenzbericht bestand (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 12.8.2011, L 15 P 2/11 B ER);
- vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 11.8.2011, L 15 AS 188/11 B ER);
- Fortzahlung von Krankengeld (LSG Bayern, Beschluss v. 11.8.2011, L 5 KR 271/11 B ER; Beschluss v. 17.6.2011, L 4 KR 76/11 B ER);
- Leistungen für die laufenden Kosten ihrer Unterkunft und für Instandhaltungskosten nach SGB II (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 3.8.2011, L 2 AS 242/11 B ER);
- Bewilligung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (LSG Bayern, Beschluss v. 3.8.2011, L 6 R 634/11 B ER);
- Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung gem § 66 SGB I (LSG Hessen, Beschluss v. 22.6.2011, L 7 AS 700/10 B ER; hierzu Krodel, Eilverfahren, C Rn. 392);
- Begehrt der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz, eine bisher vom Antragsgegner nicht bewilligte Leistung vorläufig zu erbringen, so ist der Rechtsstreit ausschließlich im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf eine sog. Regelungsanordnung zu entscheiden (LSG NRW, Beschluss v. 1.9.2011, L 19 AS 857/11 B).
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