Rz. 77

Regelungsanordnungen nach Abs. 2 Satz 2 sind in allen sonstigen Fällen möglich, in denen die vorläufige Regelung notwendig ist. Eine Regelungsanordnung kann ergehen, wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierunter fallen die im SGG-Verfahren häufigen Fälle eines Verpflichtungs- oder Leistungsbegehrens, in denen es um die vorläufige Begründung oder Erweiterung einer Rechtsposition geht, z. B. um die vorläufige Zulassung im Vertragsarztrecht oder die Bewilligung von laufenden Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Grundsicherungsleistungen, Rente oder Krankengeld, zur Neubescheidung eines Antrags mit vorläufiger Wirkung, zur Erteilung einer vorläufigen Genehmigung, zum Erbringen vorläufiger Leistungen.

Der Begriff des Rechtsverhältnisses ist derselbe wie in § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG und umfasst auch Teile eines solchen Rechtsverhältnisses, z. B. einzelne daraus folgende Ansprüche.

 

Rz. 78

Beispiele:

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