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Ein Beteiligter ist bedürftig, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für eine Prozessvertretung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Bei der Ermittlung des Einkommens werden alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert berücksichtigt (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 Satz 2 knüpft an den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff des § 82 SGB XII an (BGH, Beschluss v. 30.9.2009, XII ZB 135/07). Hierzu gehören grundsätzlich auch Einkünfte, die aus zweckgerichteten öffentlich-rechtlichen Zuwendungen stammen, sofern nicht eine Ausnahme von der Einkommensberücksichtigung gesetzlich geregelt ist (BGH, Beschlüsse v. 20.5.2020, XII ZB 537/19, und v. 9.12.2020, XII ZB 191/19). Danach werden auch Sozialleistungen wie z. B. das Kindergeld (BGH, Beschluss v. 14.12.2016, XII ZB 207/15), das Wohngeld, die Ausbildungsförderung, Renten sowie die unterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II (BGH, Beschlüsse v. 5.5.2010, XII ZB 65/10, und v. 8.1.2008, VIII ZB 18/06; vgl. auch BT-Drs. 17/11472 S. 30) und dem SGB XII miteinbezogen (zur Berücksichtigung von Schmerzensgeldzahlungen: VG Freiburg, Beschluss v. 28.10.2010, 5 K 989/10), jedoch nicht Elterngeld (BGH, Beschluss v. 20.5.2020, XII ZB 537/19). Wird Prozesskostenhilfe von Personen beantragt, die keine Sozialhilfe beziehen, muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, wie der Lebensunterhalt finanziert wird. Auch freiwillige Zuwendungen Dritter sind grundsätzlich anzugeben und dem Einkommen hinzuzurechnen, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang gewährt werden. Bei freiwilligen Leistungen Dritter müssen etwa eidesstattliche Versicherungen der Dritten über Umfang und Grund der Hilfeleistung vorgelegt werden. Dies...