Rz. 16

Nicht zurechnen lassen muss sich der Beteiligte das Verschulden eines Dritten, der nicht Bevollmächtigter, sondern nur Hilfsperson ist wie etwa der Familienangehörige, der ein Schriftstück in Empfang nimmt oder dem ein Schriftstück zum Posteinwurf übergeben wird. Hier hat der Beteiligte aber für die sachgerechte Auswahl der Hilfsperson einzustehen. Ob eine Vertretung oder nur ein Botendienst oder Ähnliches vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BSG, Urteil v. 5.2.2003, B 6 KA 27/02 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 3). Daher: Die anstelle des Beteiligten ein Schriftstück entgegennehmende Person (Ersatzzustellung) ist nicht Prozessbevollmächtigter oder Vertreter. Deren Verschulden braucht der Beteiligte sich nicht zurechnen zu lassen, wenn die Sendung nicht an den Adressaten weitergegeben wird, sofern nicht der Adressat die Zustellung erwarten muss, Nachforschungen unterlässt oder mit einem Verschulden der Ersatzperson rechnen muss (LSG NRW, Beschluss v. 20.1.2011, L 7 AS 887/10 B; Zeihe, SGG, § 67 Rn. 3e; Keller, SGG, § 67 Rn. 8).

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