Rz. 11

Die §§ 65a, 65b, 65c und 65d enthalten die normativen Grundlagen für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten und für die elektronische Aktenführung innerhalb der Gerichte. Als Teilausschnitt dieses umfangreichen Bereiches beschränkt sich § 65a auf die Vorgaben für die elektronische Kommunikation mit dem Gericht nach Maßgabe speziell aufgestellter Anforderungen. Die elektronisch eingereichten Dokumente der Beteiligten und Dritter sowie die gerichtlichen elektronischen Dokumente (Abs. 7) sind wesentliche Inhalte der elektronischen Akte (§ 65b). § 65c ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung elektronische Formulare einzuführen. Neben § 65b (elektronische Aktenführung durch das Gericht) ist § 65d von zentraler Bedeutung. Hierdurch werden Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen verpflichtet, die dort genannten Dokumente dem Gericht elektronisch zu übermitteln. Die Vorschrift wurde durch Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes v. 10.10.2013 (vgl. dazu Rz. 5) eingefügt. Sie ist zum 1.1.2022 in Kraft getreten (Art. 26 Abs. 7 des Gesetzes v. 10.10.2013). Inhaltlich bestimmen § 65a Abs. 1 bis 6 die Anforderungen an die dem Gericht zuzuleitenden elektronischen Dokumente (Posteingang), hingegen betrifft der insoweit systemfremde § 65 Abs. 7 die Korrespondenz des Gerichts mit den Beteiligten (Postausgang).

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