Rz. 15

Die Frage nach dem Geltungsbereich bezieht sich zuvörderst darauf, wer mit wem elektronisch kommunizieren darf (Kommunikationsebene) und welche Dokumente elektronisch bei Gericht eingereicht werden können. § 65a Abs. 1 bis 6 beziehen sich auf die elektronische Kommunikation im Posteingang. § 65a Abs. 7 betrifft demgegenüber den elektronischen gerichtlichen Postausgang. Nicht erfasst wird das vorgerichtliche Widerspruchsverfahren. Die Vorschrift befasst sich auch nicht mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen elektronische Dokumente als (zulässige) Beweismittel (dazu auch Rz. 22 und 36) dienen können oder einem Beweisverwertungsverbot unterliegen (zu elektronischen Dokumenten zu Beweiszwecken vgl. auch BR-Drs. 645/17 S. 11).

 

Rz. 16

Beteiligte und Dritte sind nicht verpflichtet, mit dem Gericht elektronisch zu kommunizieren. Es handelt sich um ein Angebot ("können"). Ihnen bleibt es unbenommen, den herkömmlichen Postweg oder andere technische Medien zu nutzen. Jedenfalls aber ab 1.1.2022 sind Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse verpflichtet, elektronisch mit dem Gericht zu kommunizieren (§ 65d).

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