1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Anhörungsrügengesetz v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3220) mit Wirkung zum 1.1.2005 in Satz 2 redaktionell angepasst worden. Weitere unmittelbare Änderungen hat § 33 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung zum 1.4.2008 sowie das 4. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum 1.1.2012 dadurch erfahren, dass § 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 geändert worden sind. Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren v. 24.11.2011 (BGBl. I S. 2302) hat mit Wirkung zum 3.12.2011 einen Abs. 2 angefügt, der sich zur Besetzung der Senate in Streitverfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren verhält. Die Vorschrift regelt die Besetzung der Spruchkörper (Senate) des Landessozialgerichts bei Entscheidungen. Dabei wird hinsichtlich der Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter differenziert, ob durch Urteil oder Beschluss sowie aufgrund einer mündlichen Verhandlung entschieden wird. § 33 entspricht bezüglich der Entscheidungen aufgrund mündlicher Verhandlung den Regelungen in den anderen Verfahrensordnungen verwaltungsgerichtlicher Verfahren (§ 9 Abs. 2 VwGO; § 5 Abs. 3 FGO). Eine andere Besetzung schreibt das GVG hinsichtlich der Oberlandesgerichte (3 Berufsrichter, § 122 GVG) sowie das ArbGG für die Landesarbeitsgerichte (ein Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter, § 35 ArbGG) vor.

2 Rechtspraxis

2.1 Besetzung der Senate bei Entscheidungen durch Urteil

 

Rz. 2

§ 33 Satz 1 bestimmt zwingend, dass die Senate in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Die Besetzung ist jedoch nicht bei allen Entscheidungen vorgeschrieben, sondern nur bei Entscheidungen durch Urteil (mit oder ohne mündliche Verhandlung) oder durch Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung. Eine Besetzung des Senates gemäß Satz 1 ist jedoch immer erforderlich, wenn durch Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG das BVerfG angerufen wird (BVerfG, Beschluss v. 23.7.1963, 1 BvL 6/61). Vorsitzender ist im Regelfall ein Vorsitzender Richter am Landessozialgericht, der in besonderem Maße richtungsweisenden Einfluss auf die Rechtsprechung des Senats haben soll. Deshalb ist ein Senat dann nicht mehr ordnungsgemäß besetzt, wenn der (planmäßige) Vorsitzende an weniger als 50 % der Entscheidungen beteiligt ist (BGH, Urteil v. 4.7.1963, III ZR 152/61 als absolute Untergrenze – eine Mitwirkung an 75 % der Entscheidungen wird regelmäßig zu fordern sein – BGH, Beschluss v. 20.11.1967, GSZ 1/67). Bei vorübergehender Verhinderung aus tatsächlichen (z. B. Krankheit, Urlaub) oder rechtlichen (Ausschluss wegen Besorgnis der Befangenheit) Gründen erfolgt die Vertretung des Vorsitzenden entsprechend der Regelung im Geschäftsverteilungsplan (regelmäßig durch den dienstältesten weiteren Berufsrichter). Eine Vertretung des Vorsitzenden durch einen abgeordneten Richter ist nicht möglich (§ 21f Abs. 2 GVG). Soweit die Verhinderung nicht nur vorübergehend ist, hat das Präsidium einen anderen Vorsitzenden Richter zu beauftragen. Stellenbesetzungssperren bedingen keine vorübergehende Verhinderung (BGH, Beschluss v. 11.7.1985, VII ZB 6/85; BGH, Beschluss v. 14.11.1985, BLw 23/84). Zwar stellt die Unterlassung der Nachbesetzung keinen verfassungsrechtlich relevanten Eingriff der Exekutive in die aus Art. 101 GG abgeleiteten Rechte dar, jedoch ist es Aufgabe des Präsidiums, die Vakanz durch Übertragung des Vorsitzes an einen anderen Senatsvorsitzenden zu schließen (BVerwG, Beschluss v. 11.7.2001, 1 DB 20.01).

 

Rz. 3

Die mitwirkenden zwei weiteren Berufsrichter sind im Normalfall Richter am Landessozialgericht. An ihrer Stelle können also auch abgeordnete (Lebenszeit) Richter mitwirken, nicht jedoch Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags. Die Anzahl der mitwirkenden abgeordneten Richter ist begrenzt. Es kann immer nur ein abgeordneter Richter mitwirken (Ausnahme: vom 1.3.1993 bis 1.3.1998 – in den neuen Bundesländern bis 31.12.2004 – zwei abgeordnete Richter – vgl. Kommentierung zu § 32).

 

Rz. 4

Die weiter an den Entscheidungen mitwirkenden ehrenamtlichen Richter werden vom Präsidium bestimmt und sind in der ebenfalls vom Präsidium festgelegten Reihenfolge zu beteiligen. Davon darf nur aus besonderen Gründen abgewichen werden, da ansonsten eine ordnungsgemäße Besetzung der Spruchkörper nicht gegeben ist. Hinsichtlich der in den einzelnen Fachsenaten mitwirkenden ehrenamtlichen Richter wird auf § 12 Abs. 2 bis 4 und die dortige Kommentierung (insbesondere nach der Änderung von § 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5) verwiesen.

 

Rz. 4a

Ein Urteil, das unter Verletzung der Besetzungsregelung in § 33 zustande gekommen ist, beruht auf einem wesentlichen Verfahrensfehler (BSG, Urteil v. 10.6.1975, 9 RV 390/74), der einen absoluten Revisionsgrund darstellt. Jedoch ist dieser Revisionsgrund nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern muss – auch bei zugelassener ...

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