Rz. 2

Die Sozialgerichte in erster und die Landessozialgerichte in erster und zweiter Instanz entscheiden als sog. Tatsachengerichte. Das bedeutet, dass sie alle die durch das Klagebegehren bestimmten und für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu ermitteln und festzustellen haben. Allein auf der Basis dieser Tatsachenfeststellung kann die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch erfolgen.

Im Bundesgebiet bestehen zurzeit 68 Sozial- und 14 Landessozialgerichte, deren Größe stark differiert (z. B. bei den Sozialgerichten zwischen 3 und 70 Berufsrichtern). Ein Bundesland kann auch mehrere Landessozialgerichte errichten (HK-Lüdtke, SGG, § 2 Rn. 3; a. A. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 2 Rn. 1). Dazu besteht aber kein Bedarf, vielmehr sollte verstärkt von der Möglichkeit, ein gemeinsames Landessozialgericht für mehrere Länder zu erreichen (§ 28 Abs. 2), Gebrauch gemacht werden. Die Errichtung mehrerer Landessozialgerichte in einem Bundesland hatte im Übrigen die Revisibilität von Landesrecht zur Folge (§ 162).

Entsprechend der Gerichtsorganisation in der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für jedes Bundesland nur ein Landessozialgericht als Berufungsgericht errichtet worden, wobei in der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Beitritt der neuen Bundesländer erneut diskutiert worden ist, für mehrere Bundesländer ein gemeinsames Landessozialgericht zu errichten. Dies ist durch die Errichtung eines gemeinsamen Landessozialgerichts der Länder Niedersachsen und Bremen (LSG Niedersachsen-Bremen) mit Sitz in Celle und einer Zweigstelle in Bremen (zum 1.4.2002) und durch Errichtung eines gemeinsamen Landessozialgerichts der Länder Berlin und Brandenburg mit Sitz in Potsdam (zum 1.7.2005) erfolgt.

Bis zur Errichtung der Sozial- und Landessozialgerichte in den neuen Bundesländern haben entsprechend den Bestimmungen des Einigungsvertrags besondere Kammern bei den Kreisgerichten und besondere Senate bei dem Bezirksgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, die Aufgaben der erst- und zweitinstanzlichen sozialgerichtlichen Rechtsprechung wahrgenommen.

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