Rz. 3

In dritter (und letzter) Instanz ist das Bundessozialgericht als Revisionsgericht tätig. Als Revisionsgericht entscheidet das Bundessozialgericht aufgrund der von den Instanzgerichten (Sozial- und Landessozialgericht) festgestellten Tatsachen über den geltend gemachten Klageanspruch. Das Bundessozialgericht ist damit daran gehindert, eigene Tatsachenfeststellungen vorzunehmen und muss aus seiner Sicht erforderliche Tatsachenfeststellung von den Instanzgerichten nachholen lassen. Da das Revisionsverfahren von der Zulassung abhängig ist, sind Gegenstand der vom Bundessozialgericht zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. In eng begrenzten Ausnahmefällen wird es gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 erst- und letztinstanzlich tätig und hat dann auch die relevanten Tatsachen selbst festzustellen (z. B. öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen Bund und Ländern sowie verschiedenen Ländern, für die der Weg zu den Sozialgerichten eröffnet ist; Verfahren betreffend Versorgungsangelegenheiten der Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes, § 88 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 Soldatenversorgungsgesetz – SVG, oder die Neutralitätspflicht der Bundesagentur für Arbeit, § 146 Abs. 6 Satz 4 SGB III).

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