Rz. 1

Die Vorschrift legt den 3-stufigen Aufbau der Sozialgerichtsbarkeit fest und bestimmt ferner, dass entsprechend den Bestimmungen des GG zwischen Gerichten der Länder (Sozial- und Landessozialgerichten) sowie dem obersten Gerichtshof des Bundes (Bundessozialgericht) zu differenzieren ist (vgl. Art. 30, 92, 95 GG). Mit dem 3-stufigen Aufbau entspricht die Sozialgerichtsbarkeit dem klassischen Aufbau einer Gerichtsbarkeit und unterscheidet sich von der Finanzgerichtsbarkeit mit ihrem in lediglich 2 Stufen gegliederten Verfahren. Die Bestimmung eines 3-stufigen Rechtszuges bedeutet jedoch nicht, dass die Zulässigkeit von Rechtsmitteln nicht eingeschränkt werden kann. Aus § 2 lässt sich jedoch kein Anspruch auf einen 3-stufigen Instanzenzug ableiten, da die funktionelle Zuständigkeit in besonderen Vorschriften geregelt wird. Auch Art. 19 Abs. 4 GG gibt keinen Anspruch auf einen Instanzenzug, sondern gewährleistet nur den Zugang zu den Gerichten (BVerG, Entscheidung v. 30.4.2003, 1 PBvU 1/02).

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