1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Regelung ist durch das SGGArbGÄndG v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) eingefügt worden. Die Regelung schafft die Rechtsgrundlage für die Vollstreckung von Kostenansprüchen der Staatskasse, die beim Bundessozialgericht entstehen, durch das BSG. Die Regelung gilt ab dem 1.4.2008.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

§ 197b ordnet für die Beitreibung der beim BSG angefallenen Kostenansprüche der Staatskasse gegen einen Beteiligten, insbesondere von Gerichtskosten in Verfahren nach § 197a, die Geltung der Justizverwaltungskostenordnung (JVKostG) und der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrG) an. Es handelt sich um eine dynamische Verweisung, also um eine Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des JVKostG und des JBeitrG. Vollstreckungsbehörde für die Kostenansprüche ist die Justizbetreibungsstelle des Bundessozialgerichts.

3 Literatur

 

Rz. 3

App, Das Vollstreckungsverfahren nach der Justizbeitreibungsordnung – ein Überblick, MDR 1996 S. 769.

Büttner, Der § 6 Justizbeitreibungsordnung ein Ping-Pong-Spiel der Zuständigkeiten, Rpfleger 2016 S. 81.

Meinhold, Gerichtlicher Pfändungsschutz bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen der Gerichtskassen, Rpfleger 2004 S. 87.

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