Rz. 7

§ 197a Abs. 1 Satz 1 ordnet an, dass im Verhältnis zwischen dem Staat und den Beteiligten die Vorschriften der §§ 183 bis 192 keine Anwendung finden, sondern die Vorschriften des GKG eingreifen.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG), in Kraft getreten am 1.7.2004, ist das GKG neu gefasst und strukturell teilweise erheblich geändert worden. Übergangsvorschrift ist § 72 Nr. 1 GKG. Das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts v. 23.7.2013 (2. KostRMoG, BGBl. I S. 2586) sieht eine Anhebung der Gerichtskosten (Wertgebühren um 11 % und Festgebühren um 30 %) sowie einige punktuelle strukturelle Änderungen vor (BT-Drs. 17/11471 (neu) S. 143, 144). Übergangsvorschrift ist § 71 GKG.

2.2.1 Anwendungsbereich

 

Rz. 8

Das SGG enthält hinsichtlich der Erhebung der Gerichtskosten keine eigenen Regelungen, es verweist umfassend auf die Vorschriften des GKG (BVerfG, Beschluss v. 20.4.2010, 1 BvR 1670/09). Nach § 1 Nr. 4 GKG (seit 1.8.2013 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GKG) werden für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem SGG, soweit nach dem SGG das GKG anzuwenden ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach dem GKG erhoben.

Die Gebühren und Auslagen, die in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anfallen, sind in Teil 7 (Gebühren) und Teil 9 (Auslagen) des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (KV GKG) geregelt. Im GKG gilt das Pauschgebührensystem. Mit einer Gebühr wird das Tätigwerden eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit in einem bestimmten Verfahrensabschnitt oder für einen bestimmten Akt pauschal abgegolten, die tatsächliche Höhe der angefallenen Personal- und Sachkosten im Einzelfall ist unerheblich. Die Höhe der Gebühr wird unter Zugrundelegung des Streitwerts (§§ 3, 52, 53, 39 ff. GKG) aus den Gebührentabellen (§ 34 GKG, Anlage 2 zu § 34 Satz 3 GKG, Teil 7 KV GKG) berechnet. Nach § 1 Satz 2 GKG werden Kosten nach dem GKG auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Zusammenhang stehen, z. B. Beschwerdeverfahren gegen Ordnungsmittel wegen Ungebühr (§ 181 GVG), Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG (BT-Drs. 16/3038 S. 50), erhoben.

2.2.2 Kostenhaftung

2.2.2.1 Kostenschuldner, §§ 22, 28, 29, 31, 32 GKG

 

Rz. 9

Kostenschuldner sind

 

Rz. 10

§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG regelt die Haftung des Beteiligten, der das gebührenpflichtige Verfahren des Rechtszugs beantragt hat (Antragsschuldner). Ein Antragsteller haftet der Staatskasse grundsätzlich für sämtliche Gebühren und Auslagen eines Rechtszugs (zum Begriff des Kostenrechtszugs vgl. Rz. 23). Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 GKG; seit dem 1.1.2013 § 22 Abs. 1 Satz 4 GKG). Eine Mehrheit von Antragstellern haftet nach § 32 GKG als Gesamtschuldner. Die Antragshaftung entfällt nicht, wenn andere Kostenschuldner, z. B. Entscheidungsschuldner, Übernahmeschuldner, hinzutreten. Die Kostenschuldner aus verschiedenen Gründen haften nach den Grundsätzen des § 31 GKG gesamtschuldnerisch.

 

Rz. 11

Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG ist derjenige, dem das Gericht durch eine unbedingte Kostenentscheidung (durch Urteil oder Beschluss) Kosten auferlegt hat. Die Haftung entsteht mit der Wirksamkeit der Entscheidung. Der Eintritt der Rechtskraft oder die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ist nicht notwendig. Die Haftung nach § 29 Nr. 1 GKG entfällt, wenn die Kostenentscheidung durch eine andere Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird (§ 30 GKG). Bereits gezahlte Kosten werden zurückerstattet, wenn die Zahlungsverpflichtung nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat (§ 30 Satz 2 GKG). Der Umfang der Haftung richtet sich nach dem Kostenausspruch. Der Entscheidungsschuldner haftet nur für die ihm auferlegten Kosten.

 

Rz. 12

Kostenschuldner ist auch derjenige, der sich durch eine einseitige Übernahmeerklärung oder in einem (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleich zur Zahlung der Kosten gegenüber der Staatskasse verpflichtet hat (Übernahmeschuldner, § 29 Nr. 2 GKG). Die Übernahmeerklärung ist eine einseitige Erklärung eines Beteiligten oder unbeteiligten Dritten gegenüber der Staatskasse, die Bezahlung der Kosten als Schuldner zu übernehmen. Die Erklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar. Der Umfang der Zahlungspflicht bestimmt sich nach dem Inhalt der Erklärung oder des Vergleichs.

 

Rz. 13

Kostenschuldner ist derjenige, der kraft Gesetzes für die Kostenschuld eines anderen der Staatskasse unmittelbar haftet, wie z. B. der Erbe nach § 1967 BGB oder der persönlich haftende Gesellschafter einer OHG oder KG (§ 29 Nr. 3 GKG).

 

Rz. 14

Der Vollstreckungsschuldner haftet für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 29 Nr. 4 GKG, § 788 ZPO).

 

Rz. 15

Neben den Schuldnern nach §§ 22, 29...

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