Rz. 23

Gebühren und Auslagen werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben (§ 3 Abs. 2 GKG). Die Erhebung von Gerichtskosten nach dem GKG ist verfassungsgemäß (BFH, Beschluss v. 8.11.2012, VI E 2/12). Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung wird im selben Rechtszug für jeden Teil des Streitgegenstandes nur einmal erhoben (§ 35 GKG). Ein Rechtszug im kostenrechtlichen Sinne beginnt mit der Einreichung der Klage, der Rechtsmittelschrift oder eines gebührenpflichtigen Antrags (vgl. hierzu BSG, Beschluss v. 2.10.2020, B 10 SF 18/20 S; vgl. auch BSG, Beschluss v. 29.6.2020, B 5 SF 9/20 S, wonach für Verfahren vor Einleitung des Rechtsmittelverfahrens keine Gerichtskosten anfallen, da das Kostenverzeichnis zum GKG hierfür keinen Gebührentatbestand enthält). Er endet mit der Verkündung eines Endurteils, dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der Zurücknahme des Rechtsbehelfs, Annahme eines Anerkenntnisses oder einer sonstigen Erledigung. Er kann beendet sein, aber durch spätere Ereignisse wieder aufleben, z. B. durch die Zurückverweisung einer Streitsache durch Urteil (§ 37 GKG) oder durch ein Verfahren über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bildet einen eigenen Rechtszug (Instanz) i. S. d. kostenrechtlichen Vorschriften, sofern die Beschwerde verworfen, zurückgewiesen oder zurückgenommen oder das vom Rechtsmittelgericht zugelassene Rechtsmittel vom Beschwerdeführer nicht eingelegt wird (BSG, Beschluss v. 29.5.2006, B 2 U 391/05 B; BGH, Beschluss v. 28.9.2006, VII ZR 166/05). Ebenso bildet das Verfahren der Anhörungsrüge (§ 178a) einen eigenen Rechtszug (BSG, Beschluss v. 2.3.2016, B 13 SF 7/16).

Für eine gerichtliche Handlung, die eine Gebühr auslösen oder ermäßigen kann, entsteht eine Gebühr nur nach demjenigen abspaltbaren Wert des Streitgegenstandes, den diese Handlung selbst betrifft (§ 36 Abs. 1 GKG). Die Höhe der Gebühren ist begrenzt (§ 36 Abs. 2 und 3 GKG).

2.2.3.1 Fälligkeit und Vorauszahlung, §§ 6, 9, 10, 17 GKG

 

Rz. 24

Die Fälligkeit von Gebühren und Auslagen ist in §§ 6, 9 GKG geregelt. Die Fälligkeit ist von Bedeutung für den Zeitpunkt des Kostenansatzes (§ 19 GKG).

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll, d. h. mit der Entstehung, fällig. Die Fälligkeit knüpft an die bloße Handlung – Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens – an (BayLSG, Beschluss v. 8.11.2013, L 15 SF 331/13 E). Unerheblich ist, ob diese Handlung aus formalen oder inhaltlichen Gründen zu beanstanden ist (OLG Celle, Beschluss v. 23.12.2008, 2 W 283/08). Ein Vorschuss oder eine Vorauszahlung der Verfahrensgebühr kann von der Staatskasse nicht verlangt werden (§ 10 GKG). Die Durchführung des Verfahrens ist nicht von der Zahlung der Kosten abhängig. Weder das SGG noch das GKG sehen vor, dass im sozialgerichtlichen Verfahren vor der Zahlung der Verfahrensgebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden soll (§ 12 GKG). Die Fälligkeit hat lediglich den Kostenansatz und die Beitreibung durch die Gerichtskasse als Vollstreckungsbehörde zur Folge. Dies gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsdauer nach § 202 Satz 2. § 12a GKG ordnet an, dass in Verfahren wegen überlanger Gerichtsdauer die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG entsprechend anwendbar ist, wonach die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt wird.

 

Rz. 25

Die Fälligkeit der übrigen Gebühren, Auslagen und Kosten bestimmt sich nach § 9 GKG. Sie werden nicht zum Zeitpunkt ihrer Entstehung fällig, sondern die Fälligkeit tritt ein, wenn

  • eine unbedingte Kostenentscheidung des Gerichts in einem Urteil oder Beschluss ergangen ist. Der Gerichtsbescheid (§ 105) steht einem Urteil gleich, wenn die Frist für den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgelaufen ist (§ 105 Abs. 2). Unerheblich ist, ob die Kostenentscheidung rechtskräftig, vollstreckbar oder das Verfahren/die Instanz beendet ist

oder

Der Rechtszug ist nicht beendet, wenn ein höheres Gericht die Streitsache an das untere Gericht zurückverweist (§ 37 GKG...

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