Rz. 3

Das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 betrifft das Verhältnis der Beteiligten hinsichtlich der Höhe der nach §§ 102 Abs. 3 Satz 1, 192, 193, 195 oder 197a erstattungsfähigen Kosten eines Verfahrensbeteiligten. Es dient der betragsmäßigen Festsetzung des sich aus der Kostengrundentscheidung ergebenden prozessualen Kostenerstattungsanspruchs (vgl. BGH, Beschluss v. 22.11.2006, IV ZB 18/06). § 197 gilt nicht für die Festsetzung der Kosten nach § 191. Ebenso ist § 197 im Verfahren zur Festsetzung der Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nicht anwendbar (§§ 1 Abs. 3, 55 f. RVG).

Im Verhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber gilt die Vorschrift des § 197 entsprechend, wenn der Rechtsanwalt oder der Auftraggeber die Festsetzung der Gebühren durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beantragt (§ 11 Abs. 2 und 3 Satz 2 RVG).

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