Rz. 1

§ 194 regelt die Kostentragung für den Fall, dass mehrere Beteiligte (§ 69) nach § 193 kostenpflichtig, also Kostenschuldner sind. Die Vorschrift betrifft nur das Verhältnis der Beteiligten untereinander, nicht das Verhältnis zwischen der Staatskasse und den Beteiligten (§ 187). In Verfahren nach § 197a gilt im Fall mehrerer Kostenpflichtiger nicht die Vorschrift des § 194, sondern § 159 VwGO. Der Regelungsinhalt der beiden Vorschriften ist identisch.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge