Rz. 32

Die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in sozialrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach den Vorschriften des RVG.

 

Rz. 33

Das RVG sieht für die gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Wesentlichen einheitliche Gebührentypen und -tatbestände vor. Hinsichtlich der Gebührenhöhe enthält das RVG für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in sozialrechtlichen Angelegenheiten Sondervorschriften. Das RVG differenziert bei der Ermittlung der Gebührenhöhe zwischen Verfahren i. S. v. § 183 und nach § 197a.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, also in Verfahren i. S. v. § 183, Betragsrahmengebühren. Bei den Betragsrahmengebühren handelt es sich um Rahmengebühren i. S. v. § 14 RVG, die nach ihrem Mindest- und Höchstbetrag begrenzt sind. In Verfahren nach § 197a fallen Wertgebühren (§§ 3 Abs. 1 Satz 2, 2 RVG) an, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert richtet.

Die Unterscheidung zwischen Betragsrahmengebühren und Wertgebühren gilt nach § 3 Abs. 2 RVG entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. In Angelegenheiten, in denen für das gerichtliche Verfahren Betragsrahmengebühren vorgesehen sind, fallen im außergerichtlichen Verfahren ebenfalls Betragsrahmengebühren an.

Die Höhe der Betragsrahmengebühren wie der Wertgebühren bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG). Weitere Einzelheiten zu den erstattungsfähigen Gebühren vgl. § 197 Rz. 34 ff.

 

Rz. 34

Die allgemeinen Geschäftskosten eines Rechtsanwalts sind durch die Gebühren abgegolten, soweit die Vergütungsvorschriften keine gesonderten Auslagentatbestände enthalten.

Die notwendigen Auslagen nach Nr. 7000 ff. VV RVG sind erstattungsfähig (vgl. Komm. zu § 197 Rz. 83).

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