Rz. 3

Kostenschuldner kann ein Beteiligter des Verfahrens (§ 69) sein. Das Handeln seines gesetzlichen Vertreters (§ 72) oder seines Bevollmächtigten (§ 73) muss sich ein Beteiligter zurechnen lassen (§ 192 Abs. 1 Satz 2), er hat für die Prozessführung seines Vertreters einzustehen (vgl. Rz. 8). Die Auferlegung der Verschuldenskosten erfolgt gegen den Beteiligten, ggf. hat dieser einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Vertreter.

Gegen einen Beteiligten, der nach § 184 Abs. 3 von der Zahlung der Pauschgebühr befreit ist, können Kosten nach § 192 verhängt werden. Dies gilt auch für den Bund und die Länder, wenn sie Träger der Gerichtshaltungskosten sind (LSG Bayern, Urteil v. 15.3.2005, L 18 SB 93/04). Einem gesetzlichen Vertreter, besonderen Vertreter, Bevollmächtigten sowie einer unbeteiligten Person am Verfahren (Zeuge, Sachverständiger) können keine Verschuldenskosten auferlegt werden. Gegen einen vollmachtslosen Vertreter ist die Verhängung der Verschuldenskosten möglich.

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