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Jansen, SGG § 192 Verschuldenskosten / 2.4 Missbrauchsgebühr nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Elisabeth Straßfeld
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Rz. 8

§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eröffnet die Möglichkeit, einem Beteiligten Kosten entsprechend § 34 BVerfGG aufzuerlegen, wenn die Einlegung des Rechtsbehelfs oder sonstige Verfahrenshandlungen als Missbrauch des kostenfreien sozialgerichtlichen Rechtsschutzes anzusehen sind (BT-Drs. 14/5943 S. 28). Die Regelung stellt eine Schadensersatzregelung dar, die das Privileg der Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens teilweise entfallen lässt.

Ausgehend von § 34 BVerfGG, dessen Konzeption der Gesetzgeber auf die Neufassung des § 192 übertragen hat, ist unter einem Missbrauch des Verfahrens der objektive Missbrauch zu verstehen. Ein Verschulden des Beteiligten ist nicht erforderlich. Ein Handeln des Beteiligten gegen besseres Wissen, wie es von der Rechtsprechung nach der bisherigen Fassung des § 192 gefordert wurde, ist nicht mehr Voraussetzung für die Verhängung der Verschuldenskosten. Es genügt, dass die Erhebung oder Fortführung der Klage von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden müsste. Dabei ist auf die (objektivierte) Einsichtsfähigkeit eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten abzustellen (LSG Sachsen, Urteil v. 31.3.2005, L 2 U 124/04; LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 27.2.2018, L 6 SB 2931/17; a. A. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 192 Rz. 9a; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 5.5.2010, L 7 AS 193/10 B, wonach ein subjektives Verschulden vorliegen muss). Der Beteiligte muss in ungewöhnlich hohem Maß uneinsichtig sein (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6.7.2006, L 5 KR 51/06). Allein eine ungünstige Beweissituation wird einen Missbrauch nicht begründen können. Vielmehr muss ein gewisses Ausmaß an Aussichtslosigkeit bestehen (LSG Bayern, Beschluss v. 20.12.2006, L 8 AL 130/05). Eine Missbrauchsgebühr kann dem Kläger wie auch dem Be...

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