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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 06.07.2006 - L 5 KR 51/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auferlegung von Verschuldenskosten wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung

 

Orientierungssatz

Missbräuchlichkeit iS von § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG liegt vor, wenn der Kläger die Berufung nicht zurücknimmt, obwohl ihm im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Vorsitzenden unter Darlegung der Rechtslage die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung aufgezeigt worden ist und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen wurde. Damit zeigt er ein ungewöhnlich hohes Maß an Uneinsichtigkeit.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob der Kläger über den 31.12.2003 hinaus pflichtversichertes Mitglied der Beklagten ist.

Mit Bescheid vom 13.10.1989 stellte die Landwirtschaftliche Krankenkasse Rheinland-Pfalz (Rechtsvorgängerin der Beklagten) die Versicherungspflicht des Klägers in der Krankenversicherung der Landwirte (KVdL) fest. Dabei ging sie davon aus, dass der Kläger entsprechend seinen Angaben eine landwirtschaftliche Fläche von 2,5 ha als Acker-/Grünland bewirtschaftete. Im Rahmen einer Überprüfung von Amts wegen teilte der Kläger der Beklagten unter dem 11.4.1998 und 4.9.1998 mit, dass er derzeit 1,45 ha Acker-/Grünland- und Obstbaufläche bewirtschafte und die landwirtschaftliche Nutzung die Haltung von 18 Milchschafen und 42 Hühnern umfasse; er habe ua eine extensive Obstanlage. Im Januar 2003 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger nur Eigentümer einer unbewirtschafteten Grünlandfläche von 0,1594 ha in N sei und das Eigentum an Grünlandflächen von insgesamt 1,2906 an seine Tochter übertragen habe. Mit Bescheid vom 26.11.2003 stellte die Beklagte fest, dass die Eigenschaft des Klägers als landwirtschaftlicher Kleinunternehmer wegen Aufgabe der Unternehmertätigkeit zum 31.12.2003 ende. Gl...

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