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LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 27.02.2018 - L 6 SB 2931/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Missbrauchskosten. Vorliegen von ärztlichen Auskünften, die zur Stützung des Anspruch geeignet sind. keine missbräuchliche Rechtsverfolgung. Sichtweise eines einsichtigen Dritten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Fortführung eines Rechtsstreits ist jedenfalls dann nicht missbräuchlich, wenn ärztliche Auskünfte vorliegen, die nicht von vornherein zur Anspruchsstützung ungeeignet sind. Denn auch ein einsichtiger Dritter müsste bei einer solchen Sachlage nicht jede Hoffnung auf einen günstigen Ausgang des Rechtsstreits aufgeben, weil jede andere Würdigung der erheblichen Tatsachen schlechterdings unvertretbar wäre.

 

Tenor

Die Verhängung von Missbrauchskosten im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts H. vom 29. Juli 2017 wird aufgehoben.

 

Gründe

I.

In dem durch Klagerücknahme beendeten Rechtsstreit begehrte der Klägerin die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft.

Mit Bescheid vom 9. März 2015 stellte das Landratsamt H. den GdB mit 40 seit 18. Februar 2015 fest, wobei es sich auf die Bewertung des versorgungsärztlichen Dienstes stützte, der einen Teil-GdB von 30 für degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen und ein Schulter-Arm-Syndrom sowie einen Teil-GdB von 30 für eine seelische Störung zugrunde legte. Die Funktionsbehinderung beider Kniegelenke sowie der Bluthochdruck bedingten danach jeweils keinen Teil-GdB von mindestens 10. Das dagegen geführte Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 6. November 2015).

Die Klägerin hat ihr Begehren mit der am 16. November 2015 beim SG H. (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt und geltend gemacht, dass insbesondere die orthopädischen/chirurgischen Be...

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