Rz. 3

Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 191 kann nur ein Beteiligter (§ 69) geltend machen, der eine natürliche Person ist. Juristische Personen, gesetzliche Vertreter einer juristischen Person sowie besondere Vertreter (§ 72) sind nicht anspruchsberechtigt.

Der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen nach § 191 (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 6.10.2014, L 4 SF 557/14 E; LSG Bayern, Beschluss v. 4.7.2014, L 15 SF 123/14).

Ausnahmsweise kann der bevollmächtigte Vertreter eines Beteiligten, der für einen Beteiligten nach § 202 i. V. m. § 141 Abs. 3 ZPO erschienen ist, anspruchsberechtigt sein (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 5.2.1993, L 5 (1) S(V) 2/92; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 3.11.1995, L 1 Sb 53/94; a. A. Krauß, in: Roos/Wahrendorf, § 191 Rz. 7). Für einen Beteiligten, der ohne sein Verschulden (z. B. durch Krankheit) an der Teilnahme am Termin verhindert ist und dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, muss ein bevollmächtigter Vertreter im Termin erscheinen, der zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen ermächtigt ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge