Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung für den Prozeßbevollmächtigten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Auslagenvergütung gemäß oder entsprechend § 191 SGG kommt für den Prozeßbevollmächtigten eines Beteiligten auch dann nicht in Betracht, wenn er - entgegen § 111 Abs 1 SGG ("teilt ... mit") - zur mündlichen Verhandlung (ohne Hinweis auf evtl Folgen des Ausbleibens, s § 111 Abs 1 S 2 SGG) "geladen" wurde.

2. Ob eine Kostenerstattung für den Prozeßbevollmächtigten ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 141 Abs 3 S 2 ZPO, § 202 SGG in Betracht kommt, bleibt offen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1663608

Breith. 1996, 697

SozSi 1997, 39

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