Rz. 2

Die fällige Pauschgebühr eines Verfahrens wird in einem Verzeichnis unter Angabe des Aktenzeichens zusammengestellt (§ 189 Abs. 1 Satz 1). Hinsichtlich der Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Pauschgebühr findet die Vorschrift des § 5 GKG analog Anwendung (vgl. hierzu LSG Thüringen, Beschluss v. 17.6.2019, L 1 SF 434/19 E; vgl. Komm. zu § 197a Rz. 26). Bei einer Nachforderung von nicht oder zu gering erhobenen Pauschgebühren, welche für sich eine (erneute) Feststellung der Pauschgebühr i. S. d. § 189 Abs. 1 Satz 2 darstellt, ist § 20 GKG analog anwendbar (vgl. hierzu LSG Thüringen, Beschluss v. 17.6.2019, L 1 SF 434/19 E).

Die Gebührenpflichtigen erhalten einen Auszug aus dem Verzeichnis für die Streitsache, an der sie beteiligt sind. Dem Auszug ist eine ausdrückliche Aufforderung, die Gebühren innerhalb eines Monats zu zahlen, und eine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 66) beizufügen. Der Auszug ist zuzustellen (§ 63; LSG Thüringen, Beschluss v. 14.4.2015, L 2 SF 282/16 E). Der Auszug gilt als Feststellung der Gebührenschuld (§ 189 Abs. 1 Satz 2). Es handelt sich nicht um einen Vollstreckungstitel nach § 199, sondern um einen Justizverwaltungsakt in Form eines Leistungsbescheids (BSG, Beschluss v. 19.10.1990, 11 S 9/90). Zuständig für die Aufstellung des Verzeichnisses und die Zustellung des Auszugs ist der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des beendeten Rechtszugs (§ 189 Abs. 2 Satz 1).

Aus dem Auszug wird nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes und der Länder vollstreckt, § 1 Abs. 3 VwVG ist zu beachten. In Ländern, in denen die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit dem Justizministerium zugeordnet sind, kann die Justizbeitreibungsordnung angewendet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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