Rz. 5

Die Pauschgebühr entfällt nach § 186 Satz 2, wenn die Streitsache unstreitig erledigt wird und die Erledigung durch eine Rechtsänderung herbeigeführt wird. Die Erledigung darf weder durch ein Urteil, einen Gerichtsbescheid (§ 105) oder einen verfahrensbeendenden Beschluss nach § 145 Abs. 4 Satz 1, § 153 Abs. 4, § 158, § 160a Abs. 4 Satz 1, § 169 Satz 3 streitig beendet werden, sondern muss durch eine prozessbeendende Erklärung einer der Beteiligten herbeigeführt worden sein. Die Erledigung muss auf einer Rechtsänderung durch einen Rechtsetzungsakt, d. h. Änderung eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung oder Satzung, beruhen, eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung einschließlich des BVerfG reicht nicht aus (BSG, Beschluss v. 13.2.1961, 2 RKa 19/59; BSG, Beschluss v. 23.9.1987, 5b S 6/87). Die Rechtsänderung muss wesentlich zur Erledigung beitragen, sie braucht nicht alleinige Ursache zu sein (a. A. Zeihe, § 186 Rz. 5c). Es entfällt nur die Gebühr der Instanz, in der das Verfahren beendet wird.

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