Rz. 5

Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet. Das Gericht verständigt durch Beschluss mit kurzer Darstellung des Sachverhalts den Versicherungsträger oder das Land, welches er für zuständig hält. Die Verständigung begründet kraft Gesetzes ein Beteiligtenverhältnis. Das Gericht entscheidet selbst oder gibt die Streitsache durch Beschluss an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab. Zum Begriff "gemeinsam nächsthöheres Gericht" vgl. § 180 Rn. 10. Die Abgabe ist nur zulässig, wenn das Gericht den anderen Versicherungsträger oder das Land für leistungspflichtig hält, die Annahme einer Möglichkeit genügt nicht (LSG NRW, Urteil v. 23.2.1987, L 17 U 17/65, Breithaupt 1968 S. 630).

 

Rz. 6

Das angerufene Gericht prüft selbständig, ob die Abgabe zulässig ist. Es kann den Abgabebeschluss aufheben und die Streitsache zurückverweisen. Das zuständige Gericht hebt die sachlich entgegenstehende Entscheidung auf und bestimmt den Leistungspflichtigen (§ 181 Satz 2, § 180 Abs. 4). Auf das Verfahren sind die Vorschriften des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 179 Abs. 1 anwendbar (§ 181 Satz 1, § 180 Abs. 5). Die §§ 585, 590, 591 ZPO sind anwendbar. Die Vorschrift des § 586 ZPO über die Klagefristen gilt jedoch nicht, da es sich um ein Verfahren von Amts wegen handelt (BSG, Urteil v. 25.1.1973, 2 RU 170/71, SozR § 181 Nr. 3).

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