Leitsatz (amtlich)

1. Die Voraussetzungen des SGG § 181 liegen vor, wenn nach der sachlich-rechtlichen Auffassung des die Sache abgebenden Gerichts ein rechtskräftig von der Leistungspflicht befreiter Versicherungsträger (ein Land) Entschädigung zu leisten hat.

Das angegangene nächsthöhere Gericht hat jedoch die Bestimmung des Leistungspflichtigen nach SGG § 180 Abs 4 auch dann vorzunehmen, wenn nach der sachlich-rechtlichen Auffassung des vorlegenden Gerichts die Voraussetzungen des SGG § 181 nicht gegeben sind, sie aber objektiv vorliegen.

2. Der Weg eines Wehrpflichtigen von seinem Betriebe aus zur Erfassung bei der zuständigen Behörde (WPftG § 15) ist nicht nach SVG § 80 Abs 2 Nr 2 geschützt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3572365

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