Rz. 1

In den Vorschriften § 180 und § 181 sind besondere Wiederaufnahmeverfahren geregelt, mit denen der Gesetzgeber in Fällen von Zuständigkeitskonflikten bei Vorliegen bindender oder rechtskräftiger Entscheidungen eigene Verfahrenswege eröffnet. Sinn und Zweck der §§ 180181 ist – ebenso wie § 75 Abs. 5 –, verfahrensrechtlich zu ermöglichen, dass im Sozialrecht widersprechende Entscheidungen vermieden und die materiell-rechtlich richtige Entscheidung ohne Rücksicht auf eine bereits ergangene Bindungs- und Rechtskraftwirkung durchgesetzt werden kann. § 75 Abs. 5 gibt dem Gericht durch die Beiladung die Möglichkeit, schon im Verfahren gegen den ersten ablehnenden Bescheid einen neuen Rechtsstreit zu vermeiden und der Gefahr widersprechender Entscheidungen vorzubeugen, in dem es anstelle des nicht passiv legitimierten (unzuständigen) verklagten Leistungsträgers den in Wahrheit leistungspflichtigen Leistungsträger als Beigeladenen verurteilen kann (BSG, Urteil v. 19.10.2016, B 14 AS 40/15 R). Das Verfahren nach § 75 Abs. 5 ist nicht mehr zulässig, wenn der beigeladene Leistungsträger bereits einen bindend gewordenen ablehnenden Bescheid erlassen hat oder rechtskräftig von der Leistungspflicht befreit worden ist (BSG, Urteil v. 31.5.1988, 2 RU 67/87; BSG, Urteil v. 13.8.1981, 11 RA 56/80). Die Verfahren nach §§ 180, 181 bieten als außerordentliche Rechtsbehelfe die verfahrensrechtliche Handhabe, verbindliche oder rechtskräftige Entscheidungen zu beseitigen, die einander widersprechen (§ 180) oder im Widerspruch zu einer beabsichtigten Entscheidung stehen (§ 181). Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten (§ 77) und die Rechtskraftwirkung von Urteilen und urteilsersetzenden Beschlüssen (§ 141) kann durch Entscheidungen in den Verfahren nach §§ 180, 181 durchbrochen werden.

 

Rz. 2

§ 180 ist durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) neu gefasst worden. Bei dem Verfahren nach § 180 handelt es sich um ein Wiederaufnahmeverfahren, dessen Wiederaufnahmegrund in der ZPO nicht geregelt ist. Die Vorschrift kommt zur Anwendung, wenn einander widersprechende Entscheidungen über die Passivlegitimation verschiedener in Betracht kommenden Versicherungsträger oder eines Landes ergangen sind.

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