Rz. 7

Abs. 2 und 3 des § 17 nennen die Gründe, aus denen eine Person aufgrund seiner beruflichen Betätigung an der Ausübung des Amtes eines ehrenamtlichen Richters gehindert ist. Die Vorstandsmitglieder der in Abs. 2 genannten Organisationen sind ausgeschlossen, da insoweit eine Interessenkollision bestehen kann. Gleiches gilt auch für die stellvertretenden Mitglieder der Vorstände. Die gleiche Interessenkollision kann deshalb auftreten, weil die Vertreter jederzeit in die Lage kommen können, die Rechte und Pflichten der ordentlichen Vorstandsmitglieder wahrnehmen zu müssen (BSG, Urteil v. 27.9.1963, 12/4 RJ 26/61). Die Annahme eines entsprechenden Interessenkonflikts auch bei den Geschäftsführern (aufgrund der Organisationsreform im Wesentlichen nur noch bei den Unfallversicherungsträgern) und dem Direktorium der Deutschen Rentenversicherung der in Abs. 2 genannten Organisationen allein aufgrund des Umstands, dass sie dem Vorstand mit beratender Stimme angehören, erscheint nicht unproblematisch. Denn der bei den Vorstandsmitgliedern angenommene Interessenkonflikt lässt sich im Wesentlichen aus der Entscheidungskompetenz ableiten, die aber gerade bei den Geschäftsführern insoweit fehlt. Deshalb müsste ein genereller Ausschluss gemäß Abs. 2 ausscheiden und lediglich ein Ausschluss nach Abs. 3 für die das Arbeitsgebiet betreffenden Spruchkörper angenommen werden (so auch Rohwer/Kahlmann, SGG, § 17 Rz. 13 ff.). Das Bundessozialgericht hat jedoch einen generellen Ausschluss gemäß Abs. 2 angenommen (BSG, Urteil v. 23.1.1957, 6 RKa 3/55). Grundsätzlich nicht ausgeschlossen sind Mitglieder der Vertreterversammlung von Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen (BSG, Urteil v. 13.5.1998, B 6 KA 31/97 R), Vorsitzende oder Mitglieder des Disziplinarausschusses (BSG, Urteil v. 28.4.1999, B 6 KA 63/98 R) oder Mitglieder des Zulassungsgremiums (SG Lübeck, ZM 1956 S. 89). Jedoch ist immer zu prüfen, ob im Einzelfall ein Ausschlussgrund gemäß § 60 vorliegt. Rechtsanwälte können entgegen der Regelung in § 22 Nr. 5 VwGO ehrenamtliche Richter sein (BSG, Beschluss v. 28.6.1966, 1 RA 341/65); hingegen sind Berufsrichter auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ausgeschlossen (BSG, Beschluss v. 16.12.1959, 1 S 7759), nicht jedoch Richter im Ruhestand. Jedoch sollte von einer Berufung abgesehen werden. Die (ehrenamtlichen) Mitglieder von Vertreterversammlungen oder Verwaltungsräten der Versicherungsträger und Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen sind hingegen nicht ausgeschlossen. Abgeordnete und Regierungsmitglieder können wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung nicht ehrenamtliche Richter sein.

 

Rz. 8

Die Bediensteten der in § 17 Abs. 3 genannten Organisationen sind nicht generell vom Amt eines ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen, sondern können aufgrund ihrer beruflichen Betätigung nur bestimmten Spruchkörpern nicht als ehrenamtliche Richter angehören. Zu den Bediensteten zählen alle Mitarbeiter der in Abs. 3 genannten Organisationen und zwar unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis (Beamte, Angestellte, Arbeiter), soweit sie gegen Entgelt beschäftigt sind (Engelhard, NZS 1998 S. 220). Der Ausschluss betrifft allein die Spruchkörper, die über Streitigkeiten aus dem Arbeitsgebiet des ehrenamtlichen Richters entscheiden. Auch hier ist der Grund ein möglicher Interessenkonflikt. Arbeitsgebiet ist dabei identisch mit dem gesamten Aufgabenbereich des Leistungsträgers, nicht nur der konkrete Arbeitsbereich des ehrenamtlichen Richters. Aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung können aktive Mitarbeiter der Versorgungsverwaltung oder mit den Aufgaben der Versorgungsverwaltung betraute Stellen in entsprechenden Spruchkörpern nicht mitwirken (BSG, Beschluss v. 30.6.1960, GS 4/60). Bedienstete der Kreise und kreisfreien Städte dürfen nach der Erweiterung von Abs. 3 durch das 7. SGGÄndG nicht als ehrenamtliche Richter in der Kammer tätig werden, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet (BT-Drs. 15/3867 S. 3). Eine analoge Anwendung von Abs. 3 auf Bedienstete eines kommunalen Spitzenverbandes ist hingegen nicht möglich (BSG, Urteil v. 6.12.2017, B 8 SO 10/16 R).

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