Rz. 5

Die Revision kann nur schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 65a eingelegt werden (vgl. hierzu die Kommentierung zu § 151). Sie ist vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Innerhalb der Revisionsfrist kann ein etwaiger Formmangel beseitigt werden. Die von einem Beteiligten selbst eingelegte Revision ist unzulässig. Zur Niederschrift des Urkundsbeamten kann die Revision nicht eingelegt werden. Eine telegrafische oder fernschriftliche Einlegung ist zulässig. Gleiches gilt für Einlegung durch Telebrief oder Telefax. Die Anwendung dieser Verfahren macht die notwendige Unterzeichnung von Schriftsätzen zur Rechtsmitteleinlegung und -begründung jedoch nicht entbehrlich (vgl. dazu GemSOGB, Beschluss v. 5.4.2000, GmS-OGB 1/98). Wird eine Datei, die eine Berufungsschrift enthält, ohne erforderliche qualifizierte elektronische Signatur über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach übermittelt, so erfüllt ihr Ausdruck durch das Gericht nicht die Anforderungen an die Schriftform. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Datei eine Unterschrift enthält oder auf welche Weise diese Unterschrift generiert wurde (vgl. BSG, Urteil v. 12.10.2016, B 4 AS 1/16 R; Röhl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 164 Rz. 26.1).

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