Rz. 2

Durch das 6. SGGÄndG ist insoweit eine inhaltliche Änderung erfolgt. Die frühere Regelung in § 14 Abs. 1, nach der die Vorschlagsliste die eineinhalbfache Zahl der festgesetzten Höchstzahl der ehrenamtlichen Richter enthalten sollte, hat zu Unklarheiten geführt. Mit der Änderung dieser Vorschrift wurde klargestellt, dass die berufene Stelle künftig selbst entscheiden kann, ob die Vorschlagslisten eine größere Zahl von Vorschlägen, als ehrenamtliche Richter zu bestellen sind, oder nur die Zahl der zu berufenden ehrenamtlichen Richter enthalten sollen (BT-Drs. 14/5943 S. 22). Der Gesetzgeber hat sich damit der Rechtsprechung des BVerfG angeschlossen (BVerfG, Entscheidung v. 9.12.1985, 1 BvR 853/85). Die zuständige Stelle ist nicht an die Vorschläge und deren Reihenfolge gebunden und kann weitere anfordern (BT-Drs. 14/5943 S. 22). Denn aus Art. 92 GG folgt zwingend, dass der Staat einen hinreichenden Einfluss auf die Besetzung der Gerichte haben muss. Dies betrifft auch die Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern.

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