Rz. 39

Nach dem durch Art. 1 Nr. 22 Buchst. a SGGArbGGÄndG eingefügten Abs. 2 Satz 2 galt die Anordnung des Satzes 1 ("dies gilt ...") u. a. auch bei Klagen nach § 54 Abs. 4. Wie bei unechten Leistungsklagen, die auf (die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts und) die Verurteilung unmittelbar zur Leistung zielen (§ 54 Abs. 4), die in § 131 Abs. 2 Satz 1 angeordnete Verurteilung zum Erlass des beantragten Verwaltungsakts zu verstehen ist, erschloss sich nicht ohne Weiteres. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs ging hervor, dass es um die Klarstellung gegangen sei, dass bei Verpflichtungs- und Leistungsbegehren das Rechtsschutzbegehren mit der Aufhebung des Ablehnungsbescheides noch nicht erschöpft ist, woran das BSG mit Urteil v. 17.4.2007, B 5 R 30/05 R ( mit Anm. Humpert, SGb 2008 S. 250) erinnert hatte (vgl. auch BVerwGE 107 S. 128). Mit der Einbeziehung der unechten Leistungsklage in Abs. 2 und die in Abs. 2 Satz 3 angeordnete entsprechende Anwendbarkeit des Abs. 3 war die Rechtsgrundlage für ein Bescheidungsurteil bei unechten Leistungsklagen nach § 54 Abs. 4 geschaffen (s. a. oben Rn. 36). Nachdem der Gesetzgeber "zur Bereinigung eines Redaktionsversehens" (so: BR-Drucks. 544/08 S. 31 zu Nr. 2 § 131; ausführlich dazu: Wolff-Dellen, in: Breitkreuz/Fichte, § 131 Rn. 25 bis 27a) durch Art. 8 des Gesetzes v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) Abs. 2 Satz 2 aus Abs. 2 in Abs. 5 (Satz 2) verschoben, Abs. 2 Satz 3 angepasst und in Abs. 5 Satz 1 "in den Fällen des § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4" gestrichen hat enthält Abs. 2 keine Regelung zum Bescheidungsurteil bei der Klage nach § 54 Abs. 4 mehr. Der neue Satz 2 ordnet die entsprechende Geltung des Abs. 3 (Bescheidung) an. Damit ist eine Regelung geschaffen für die Fälle begründeter Klage auf Erlass einer Ermessensentscheidung. Absatz 3 selbst regelt das Bescheidungsurteil auf Untätigkeitsklage (§ 88).

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