Rz. 2

Regelungsgegenstand des § 89 sind die Rechtsverhältnisse zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sowie auch das Außenverhältnis des Auftraggebers zum Betroffenen (Sozialleistungsberechtigten). § 89 stellt klar, dass das Auftragsverhältnis einem Mandatsverhältnis gleicht, in dem der Beauftragte im Namen des Auftraggebers handelt, wobei dem Auftraggeber ein Auskunfts-, Prüfungs- und Weisungsrecht zusteht, mit dem er das Geschehen in jeder Lage des Verfahrens steuern kann. Vor dem Inkrafttreten des SGB X wurden zwischen Sozialleistungsträgern vereinbarte Aufträge, da sozialrechtliche Vorschriften nicht bestanden, durch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften aus §§ 662 ff. BGB geregelt. In engem Zusammenhang mit § 89 steht § 90 mit speziellen Regelungen zu Anträgen und Widersprüchen beim Auftrag sowie § 91 (Erstattung von Aufwendungen) und § 92 (Kündigung des Auftrags).

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