Rz. 6

Nur Leistungsträger (vgl. § 12 SGB I) können Aufträge erteilen. Verträge werden zwischen Leistungsträgern (§ 88 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.) oder mit dem jeweiligen Verband des Leistungsträgers (§ 88 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.) geschlossen. Sind Auftragsverhältnisse zwischen Leistungsträgern geschlossen worden, müssen diese nicht notwendig dem gleichen Verband angehören.

 

Rz. 7

Der Wortlaut des § 88 Abs. 1 Satz 1 ist insofern unklar, als nach dem Gesetzestext lediglich die Aufgabenwahrnehmung durch "seinen" Verband möglich ist. So fragt sich, ob tatsächlich nur Auftragsverträge mit Verbänden, in denen der Leistungsträger Mitglied ist, geschlossen werden dürfen. Aus der Tatsache, dass nicht die Verbandszugehörigkeit des Leistungsträgers, sondern der dem Auftrag zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Vertrag die Rechtsgrundlage des Auftrages sein kann, lässt sich auf ein Formulierungsversehen des Gesetzgebers schließen. Die Gesetzesbegründung liefert mehrere Beispiele, in denen der auftraggebende Leistungsträger nicht Mitglied des beauftragten Verbandes ist (vgl. BT-Drs. 9/95 S. 18). Eine Weisungsgebundenheit des Leistungsträgers gegenüber dem Verband kann es grundsätzlich nicht geben. Von daher kann es für das Auftragsverhältnis auf die Verbandszugehörigkeit des Leistungsträgers nicht ankommen. Diese Auffassung wird auch dadurch gestützt, dass die Verbände nicht nur die Verwaltungsaufgaben der ihnen angehörigen Leistungsträger zu koordinieren haben, sondern auch die Zusammenarbeit ihrer Leistungsträger mit anderen Leistungsträgern vermitteln müssen (a. A. Dietmair, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand: 13.12.2018, § 88 Rz. 19; SG Berlin v. 12.4.2018, S 56 KR 3964/15, anhängig beim BSG unter B 1 KR 16/18 R).

 

Rz. 8

Die Auftragsverhältnisse nach §§ 88 bis 92 unterscheiden sich von den in § 93 genannten Verhältnissen dahin gehend, dass der letztgenannten Vorschrift ein gesetzlich geregelter Auftrag bzw. ein gesetzliches Auftragsverhältnis zugrunde liegt.

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