Rz. 18

In § 88 Abs. 2 wird zwischen Einzel- und Fallgruppenaufträgen unterschieden. Bei einem Einzelauftrag handelt es sich um die Verpflichtung eines Beauftragten zu einem bestimmten ein- oder mehrmaligen Tätigwerden bezüglich eines konkreten Sachverhaltes.

Der Fallgruppenauftrag umfasst das Tätigwerden des Beauftragten i. S. einer Regelung von nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Fällen gleicher Art. Die Unterscheidung korrespondiert mit der in § 35 getroffenen Unterteilung sozialverfahrensrechtlicher Tätigkeiten der Leistungsträger in Verwaltungsakt und Allgemeinverfügung.

 

Rz. 19

Beispiel für einen Einzelauftrag ist die von den Unfallversicherungsträgern durchgeführte Beauftragung der Krankenkassen, für bestimmte Verletzte Heilbehandlung, Arznei- und Verbandsmittel zu gewähren und das Verletztengeld zu berechnen und auszuzahlen.

Die von der Krankenkasse zu erhebenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die pauschale Abgeltung der Verwaltungskosten, die die Kassen anlässlich der Durchführung des Auftragsgeschäftes aufwenden, werden in einer Verwaltungsvereinbarung General-(Fallgruppen-)Auftrag bzw. VV-Beiträge geregelt.

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