[Vorspann]

 

1.

In Fällen, die nicht von der Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes nach § 189 SGB VII i.V.m. §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag Verletztengeld) erfasst sind, kann der Unfallversicherungsträger die Krankenkasse beauftragen, die ihm obliegenden Geldleistungen an den Versicherten auszuzahlen.

 

2.

Ist ein freiwillig krankenversicherter Unternehmer infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig, informiert der Unfallversicherungsträger die Krankenkasse unverzüglich, ob dem Verletzten Geldleistungen aus der Unfallversicherung zustehen und ob er diese selbst auszahlen oder einen Zahlungsauftrag nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung erteilen will. Ist die Beauftragung der Krankenkasse beabsichtigt, ist der Auftrag unverzüglich zu erteilen.

 

3.

Ein Auftrag zur Zahlung von Geldleistungen kann grundsätzlich nur unter Angabe des Leistungsbetrags und des diesem zugrundeliegenden Bemessungsentgelts erfolgen. Besteht wegen des Bezugs von Geldleistungen aus der Unfallversicherung Versicherungspflicht zur Rentenversicherung und/oder Arbeitslosenversicherung, muss der Auftrag außerdem die für die ordnungsgemäße Berechnung und Abführung der Beiträge sowie die für die in diesem Zusammenhang erforderlichen Meldungen notwendigen Angaben enthalten. Einzelheiten ergeben sich aus der Verwaltungsvereinbarung über die Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Abführung der Beiträge für die Bezieher von Verletzten- oder Übergangsgeld aus der Unfallversicherung nach § 189 SGB VII i.V.m. §§ 88 ff. SGB X (VV Beiträge).

Abweichendes kann im Einzelfall zwischen den jeweils betroffenen Krankenkassen und Unfallversicherungsträgern vereinbart werden.

 

4.

Besteht nach Angaben des Unfallversicherungsträgers wegen des Bezugs von Geldleistungen aus der Unfallversicherung Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung und/oder Arbeitslosenversicherung und hat der Verletzte Beitragsanteile zu tragen, zahlt die Krankenkasse den um die Beitragsanteile des Verletzten verminderten Leistungsbetrag aus. Wie hinsichtlich der einbehaltenen Beitragsanteile weiter zu verfahren ist, ergibt sich aus der VV Beiträge.

 

5.

Verwaltungsakte, die die Krankenkasse zur Ausführung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des zuständigen Unfallversicherungsträgers (§ 89 Abs. 1 SGB X); die Krankenkasse weist den Verletzten darauf hin. Hilft die Krankenkasse einem gegen ihre Entscheidung gerichteten Widerspruch nicht ab, leitet sie den Widerspruch dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu; für die Entscheidung notwendige Unterlagen fügt sie bei. Im Streitverfahren ist der Unfallversicherungsträger legitimiert (vgl. § 90 SGB X).

 

6.

Widerruft der Unfallversicherungsträger einen Auftrag zur Zahlung von Geldleistungen, stellt die Krankenkasse die Zahlung spätestens mit Ablauf des Tages ein, an dem der Widerruf bei ihr eingeht.

 

7.

Zur Abgeltung der der Krankenkasse durch die auftragsweise Zahlung von Geldleistungen entstandenen Verwaltungskosten und Zinsverluste wird von dem Unfallversicherungsträger ein Grundbetrag je Auftrag zzgl. 2 v. H. der Auftragsleistungen als Entschädigung gezahlt. Bei der Berechnung werden die Auftragsleistungen in voller Höhe - ohne Abzug der ggf. vom Verletzten zu tragenden Anteile der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und/oder zur Bundesanstalt für Arbeit - berücksichtigt.

Der als Entschädigung zu leistende Grundbetrag wird

 

a)

wenn der Krankenkasse der Leistungsbetrag angegeben wird, in Höhe von 50 v. H.,

 

b)

wenn der Krankenkasse der Leistungsbetrag nicht angegeben wird, in voller Höhe

des Betrags gezahlt, der nach der VV Generalauftrag Verletztengeld in der jeweils geltenden Fassung berechnet werden kann.

Es ist der Grundbetrag anzusetzen, der am letzten Tag, für den Geldleistungen aufgrund des Auftrags gezahlt werden, gilt.

Bei einem Krankenkassenwechsel während des Leistungsbezugs haben die beteiligten Krankenkassen jeweils Anspruch auf den halben Grundbetrag. Die bisher zuständige Krankenkasse benennt mit ihrer letzten Abrechnung ihrer Leistungen dem Unfallversicherungsträger die aufnehmende Krankenkasse, sofern ihr diese bekannt ist.

 

8.

Die Krankenkasse rechnet die auftragsweise gezahlten Geldleistungen und die darauf entfallende Entschädigung nach Abschnitt 7 in der Regel nach Abschluss des Leistungsfalls ab.

 

8.1

Werden Geldleistungen über einen längeren Zeitraum gezahlt, sind Zwischenabrechnungen in zeitlichen Abständen von etwa 4 Wochen zulässig.

 

8.2

Geldleistungen, die infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Krankenkasse zu Unrecht erbracht worden sind, sind nicht zu erstatten. In diesen Fällen besteht auch kein Anspruch auf eine Entschädigung nach Abschnitt 7.

 

8.3

Der Unfallversicherungsträger überweist den angeforderten Betrag binnen 3 Wochen nach Eingang der Abrechnung.

Gemeinsame Erläuterungen

vom 30.11.1990

i.d.F. vom 25.10.2001

zur Verwaltungsvereinbarung üb...

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